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09. Februar 2012

Geänderte Firstrichtung

Befreiung vom Bebauungsplan.

AU (sf). In seiner jüngsten Sitzung war der Auer Gemeinderat aufgerufen, sich zu der Voranfrage eines Grundstückseigentümers zu äußern, der am Ende der Sackgasse "Im Dorf", das ist eine Abzweigung der Waldstraße, ein Doppelhaus mit zwei Einheiten bauen will. Die Fläche liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Im Dorf", weshalb auch dessen Festsetzungen zu beachten sind. Der Gemeinderat hat nichts dagegen, dass der First des Doppelhauses in Nord-Süd-Richtung verlaufen soll und nicht in West-Ost-Richtung, wie es der Plan eigentlich darstellt, weil der Bauherr mit der Montage einer Photovoltaikanlage elektrische Energie erzeugen will. Unwillkürlich aber ergibt sich aus dieser Drehung auch eine Überschreitung des Baufensters an einigen Stellen. Insgesamt aber würde das Flächenpotenzial geringer als nach dem Bebauungsplan möglich ausgenutzt, so die Information für die Räte.

Der Gemeinderat verknüpfte sein Einverständnis jedoch mit der Forderung, dass planungsrechtliche Festsetzungen wie die First- und Traufhöhe eingehalten werden. Nach dem vorliegenden Entwurf ist das wohl auch der Fall, informierte Bürgermeister Jörg Kindel in der Sitzung. Mit einer Gesamtbreite von knapp zwölf, einer Länge von elf und einer Traufhöhe von 6,51 Metern würde an der Stelle "ganz normale Häuser" entstehen. Auch Axel Riese, Leiter des Bauamts der Verwaltungsgemeinschaft Hexental sprach von einer "guten Einfügung".

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Dem Beschluss ging eine intensive Aussprache voraus. Die Gemeinderätin Brunhilde Hummel (Wählergemeinschaft) begrüßte die Absicht, Sonnenstrom zu nutzen. Werner Herr (CDU) hingegen merkte an, dass es sich der Gemeinderat nicht so einfach machen sollte mit Befreiungen von Bebauungsplänen. "Das damalige Gremium hat sich über die Anordnung der Baufenster doch Gedanken gemacht", sagte er. Auf eine Frage von Werner Herr antwortete Axel Riese: "Wenn im Lauf des Genehmigungsverfahrens Nachbarn Einsprüche erheben und die Bauordnungsbehörde zum Schluss kommt, dass die Änderungen über eine Befreiung nicht genehmigungsfähig ist, kann es durchaus auch zu einer Änderung des bestehenden Bebauungsplans kommen."



Autor: sf