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07. Juli 2012
AUCH DAS NOCH
Arbeitnehmer, die die Suche nach einem Parkplatz für ihr Auto wiederholt der Arbeitszeit zuschlagen, müssen im Extremfall mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Die Arbeitszeit beginnt an der Arbeitsstelle und nicht am Parkplatz, hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (Az.: 2 AZR 381/10). Eine Frau hatte an sieben Tagen aufaddiert 135 Minuten als Arbeitszeit dokumentiert, obwohl sie diese Zeit im Auto verbrachte und einen Parkplatz suchte.
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Autor: dpa



