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24. Dezember 2011
Das Eis auf dem Arbeitsweg ist Genuss
Verschlucken von Speiseeis ist kein Arbeitsunfall.
Wer sich beim Weg zur oder von der Arbeit mit schwerwiegenden Folgen an einem Speiseeis verschluckt, darf das nicht als Arbeitsunfall geltend machen. Auch wenn dadurch ein Herzinfarkt verursacht werde, bestehe kein Anspruch auf Heilbehandlung oder Verletztengeld gegen die gesetzliche Unfallversicherung, beschied das Sozialgericht Berlin. Eis essen sei nicht der unfallversicherungsrechtlich geschützten Tätigkeit zuzurechnen. (S98U 178/10).
Arbeitsunfälle seien Unfälle von Versicherten infolge einer versicherten Tätigkeit, heißt es in der Urteilsbegründung. Es müsse aber ein sachlicher Zusammenhang zwischen Handlung und Berufstätigkeit bestehen. Die Nahrungsaufnahme sei grundsätzlich unversichert, es sei denn, sie ist zur Wiedererlangung der Arbeitskraft besonders erforderlich oder es muss aus betrieblichen Gründen besonders schnell gegessen werden.
Eis werde jedoch erfahrungsgemäß zum Genuss verzehrt und nicht etwa, um sich für die Arbeit zu stärken, so die Richter. Dies gelte umso mehr, da sich der Kläger, ein Unternehmensberater aus Berlin-Reinickendorf, bereits auf dem Heimweg befunden habe. Der damals 49-Jährige war im Mai 2009 auf dem Rückweg von einem Geschäftstermin, als er sich auf einem U-Bahnhof ein Eis kaufte. Beim Einfahren der U-Bahn hat er den Angaben zufolge einen hartgefrorenen Brocken des Eises unwillkürlich verschluckt. Das Stück blieb in der Speiseröhre hängen, was sofort zu dumpfen Schmerzen führte. In der Rettungsstelle eines Krankenhauses wurde wenig später bei dem Mann ein Herzinfarkt festgestellt. Die beklagte Verwaltungsberufsgenossenschaft Berlin lehnte die begehrte Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab.
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Autor: epd
