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04. Februar 2012

Mehr Zeit für Angehörige

BZ-GASTBEITRAG zum Pflege- und Familienzeitgesetz.

  1. Um nahe Angehörige zu pflegen, können Berufstätige ihre Arbeitszeit reduzieren. Foto: dpa

Für Angehörige eines pflegebedürftigen Menschen war es in der Vergangenheit schwierig, die private Verpflichtung der Pflege zu erfüllen und gleichzeitig der beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Seit Einführung des Pflegezeitgesetzes (PfZG) am 1. Juli 2008 haben Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf vollständige oder teilweise unbezahlte Freistellung bis zu einer Höchstdauer von sechs Monaten, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Dies gilt, wenn der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Bei Arbeitgebern mit weniger Beschäftigten ist es möglich, zehn Arbeitstage unbezahlt von der Arbeit fernzubleiben, um einen nahen Angehörigen zu pflegen oder die notwendige Pflege zu organisieren. Seit Beginn dieses Jahres stellt der Gesetzgeber neben dem PfZG mit dem Familienzeitgesetz (FPfZG) ein weiteres Arbeitszeitmodell zur Verfügung. Damit sollen finanzielle Einbußen aufgrund der Arbeitsreduzierung abgemildert werden. Die FPfZG sieht vor, dass Beschäftigte für die Zeit von höchstens 24 Monaten ihre Arbeitszeit auf mindestens 15 Stunden pro Woche verkürzen können. Der in der verkürzten Arbeitszeit entfallene Arbeitslohn wird um 50 Prozent vom Arbeitgeber aufgestockt. Ein Rechtsanspruch besteht nach dem FPfZG nicht.

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Beispiel: Der Arbeitnehmer hat in der Vorpflegephase 100 Prozent, also 40 Stunden gearbeitet und erhielt 100 Prozent seines Arbeitslohnes. In der Pflegephase arbeitet er nur zu 50 Prozent, also 20 Stunden, erhält aber 75 Prozent statt 50 Prozent seines Arbeitsentgeltes. Dabei werden 25 Prozent negatives Wertguthaben aufgebaut. Nach Abschluss der Pflegephase arbeitet der Arbeitnehmer wieder 100 Prozent, erhält aber nur 75 Prozent Lohn als Ausgleich für die bereits als Vorschuss erhaltenen 25 Prozent während der Pflegephase.

Der Arbeitgeber, der das Arbeitsentgelt um 25 Prozent in der Pflegephase aufstockt, kann ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familien und zivilgesellschaftliche Aufgaben aufnehmen. Voraussetzung ist in jedem Fall der Nachweis über die Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen des Arbeitnehmers. Dieser wird von der zuständigen Pflegekasse oder vom medizinischen Dienst der Krankenversicherung erstellt.

Für die Vereinbarung einer Pflegezeit nach dem FPfZG ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber erforderlich. Diese muss unter anderem die Dauer der Familienpflegezeit, den Umfang und die Verteilung der Arbeitszeit, das Aufstocken des monatlichen Arbeitsentgeltes und den Ausgleich des Wertguthabens in der Nachpflegephase enthalten. Ebenso muss eine zertifizierte Familienpflegezeitversicherung abgeschlossen werden, damit der Ausgleich des negativen Wertguthabens durch Tod, Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit des Arbeitnehmers abgesichert ist.

Wichtig: Der Arbeitnehmer genießt während der Familienpflegezeit und in der Nachpflegephase besonderen Kündigungsschutz. Nur in Ausnahmefällen kann eine Kündigung durch die für Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle für zulässig erklärt werden.

Die Gastautorin ist als Fachanwältin für Arbeitsrecht in der Kanzlei Michelsen, Lörrach, tätig.

Autor: Sybille Loydl