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10. August 2012 14:30 Uhr

IP-Adressen

BGH stärkt Musikbranche im Kampf gegen illegale Downloads

Der BGH erleichtert die Verfolgung von Rechtsverletzungen im Internet. Wird ein Musikstück illegal für den privaten Gebrauch heruntergeladen, muss der Internet-Provider die Kundendaten des Nutzers herausgeben.

  1. BGH stärkt Musikbranche im Kampf gegen illegale Downloads Foto: Huber

Nach einer am Freitag veröffentlichten Entscheidung müssen Internet-Provider auch bei nicht gewerblichen Verletzungen in aller Regel den Namen und die Anschrift von Nutzern mitteilen, die ein Musikstücke unberechtigt in eine Online-Tauschbörse eingestellt haben. Der Rechteinhaber wäre "faktisch schutzlos gestellt", soweit er in solchen Fällen keine Auskunft erhielte, hieß es zur Begründung (Az.: I ZB 80/11).

Der BGH gab damit dem Antrag eines Musikvertriebs statt, der Rechte an Musiktiteln des Sängers Xavier Naidoo wahrnimmt. Der Vertrieb hatte IP-Adressen von Nutzern ermittelt, die den Titel "Bitte hör nicht auf zu träumen" über eine Online-Tauschbörse zum Herunterladen angeboten hatten. Dabei handelte es sich um sogenannte dynamische IP-Adressen, die nicht dauerhaft einem Nutzer zugeteilt werden, sondern jeweils neu vom Provider vergeben werden. Nun wollte der Musikvertrieb wissen, wer die Adressen jeweils genutzt hatte. Die Vorinstanzen hatten den Antrag abgelehnt, weil die Verletzung kein gewerbliches Ausmaß gehabt habe.

Der BGH hob nun die Entscheidungen der Instanzgerichte auf und gab dem Antrag statt. Auch in Fällen ohne gewerbliches Ausmaß sei die Herausgabe der sogenannten Verkehrsdaten zulässig; damit lässt sich ermitteln, welcher Nutzer zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte dynamische IP-Adresse hatte. Ein solcher Antrag sei "unter Abwägung der betroffenen Rechte des Rechtsinhabers, des Auskunftspflichtigen und der Nutzer sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in aller Regel ohne weiteres begründet", so der BGH.

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Autor: dpa


6 Kommentare

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Carsten Azonath  

Carsten Azonath

Registriert seit: 17.05.2010

Kommentare: 137

10. August 2012 - 17:36 Uhr

In der Überschrift steht, dass es den Leuten an den Kragen geht, die ein Musikstück HERUNTERladen. Im gesamten Text aber geht es nur um jene, die ein Musikstück anbieten, also HOCHladen. Das stellt für einige Millionen Menschen einen entscheidenen Unterschied dar - was, liebe BZ oder DPA, stimmt nun?

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Simon Speth

Registriert seit: 24.07.2012

Kommentare: 6

10. August 2012 - 17:37 Uhr

Der Text unter der Überschrift ist irreführend:

"Wird ein Musikstück illegal für den privaten Gebrauch heruntergeladen, muss der Internet-Provider die Kundendaten des Nutzers herausgeben."

Das was schon seit geraumer Zeit so gehandhabt wird, wird jetzt nur noch auf den Privatsektor ausgebreitet.

Nicht die Daten des Downloaders werden herausgegeben sonder die des Uploaders! Das ist ein gravierender Unterschied.

Edit: Da war jemand schneller ;)

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Thomas Bender

Registriert seit: 04.02.2010

Kommentare: 2507

10. August 2012 - 18:50 Uhr

FYI: http://www.lawblog.de/index.php/archives/2012/08/10/mini-filesharer-zum-abschuss-freigegeben/

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Rainer Brombach

Registriert seit: 11.11.2011

Kommentare: 864

10. August 2012 - 19:02 Uhr

Nach meiner Kenntnis ist bei Tauschbörsen jeder, der was runterladet, auch automatisch Uploader. Er stellt zumindest für die Dauer des Ladevorgangs seine eigene Sammlung zum Download zur Verfügung.

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Simon Speth

Registriert seit: 24.07.2012

Kommentare: 6

10. August 2012 - 19:10 Uhr

@ Rainer Brombach
das ist lediglich eine Einstellungssache der genutzten Software.
theoretisch kann man seine Firewall so einstellen dass keine Daten nach aussen gesendet werden.
Es gibt Mittel und Wege, wenn man aber die Einstellungen unverändert lässt, dann ist es bei manchen Torrent Programmen so, dass man seine Daten automatisch anderen zur Verfügung stellt...

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Ammar Ulabi™  

Ammar Ulabi™

Registriert seit: 08.05.2009

Kommentare: 3969

10. August 2012 - 19:44 Uhr

Außerdem gibt es Einstellungen bei den Tauschbörsenprogrammen, in denen man sein/e eigenes/nen Laufwerke mit Datenmaterial freigeben kann bzw. soll. Gibt man aber sein "leeres" CD/DVD-Laufwerk als einziges frei, dann kann man saugen ohne was "abzugeben". Wird zwar an Tauschbörsen nicht gerne gesehen, da das Prinzip Geben-Nehmen dort gilt, wäre aber so machbar. Das einzige Upload, das dann stattfindet, wäre die Verbindung und die reziproke Kommunikation zwischen eigenem und dem/den fremden Server/n.

Klar, würde das vor diesem juristischen Hintergrund jetzt einjeder so machen, dann gäbs nix mehr runterzuladen, weil ja auch nichts mehr hoch käme dabei. Darauf soll diese "juristische Stärkung" im Sinne der Rechteinhaber wohl letztendlich abzielen.

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