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Eltern haften für ihre Kinder

Christian Rath
  • Fr, 31. März 2017
    Computer & Medien

Müssen Eltern illegale Downloads ihrer Kinder im Internet verraten? Nein, aber dann gelten sie selbst als Täter.

Eltern von minderjährigen Kindern müss...legale Angebote im Internet aufklären.  | Foto: dpa
Eltern von minderjährigen Kindern müssen sie über illegale Angebote im Internet aufklären. Foto: dpa

KARLSRUHE. Musik im Internet hoch oder runter zu laden kann Probleme geben. Eltern, die ihre Kinder nicht verpfeifen wollen, müssen für deren Urheberrechtsverletzungen haften. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Fall aus München. Voraussetzung ist, dass das Kind den heimischen Internet-Anschluss nutzte und die Eltern wissen, welches Kind gehandelt hatte.

Worum ging es im Prozess?
Im konkreten Fall ging es um eine fünfköpfige Familie aus München: Vater, Mutter und drei bereits volljährige Kinder. Im Januar 2011 wurde spätabends vom Anschluss der Familie auf einer Tauschbörse das Album "Loud" der Sängerin Rihanna heruntergeladen und sogleich illegal zum Download angeboten. Die Plattenfirma Universal beauftragte daraufhin eine Abmahnkanzlei, die von den Eltern Schadensersatz und Abmahnkosten von fast 4000 Euro verlangte. Die Eltern gaben eine Unterlassungserklärung ab, dass so etwas nicht mehr vorkommen solle. Zahlen wollten sie nicht. Eines ihrer drei Kinder habe die Rechtsverletzung eingeräumt. Als Eltern wären sie aber nicht bereit, ihr Kind zu verraten. Der Anwalt der Eltern berief sich auf das Grundgesetz, das den "Schutz der Familie" garantiere.

Wie argumentiert die Plattenfirma?
Die Anwälte von Universal sagten, dass sie gut verstehen könnten wenn Eltern ihre Kinder schützen wollen. Das dürfe aber nicht dazu führen, dass am Ende weder die Eltern noch die Kinder Schadensersatz zahlen.

Wie löst der BGH solche Fälle?
Grundsätzlich besteht für den BGH eine Vermutung, dass der Inhaber des Internet-Anschlusses die Rechtsverletzung selbst begangen hat. Die Eltern können diese Vermutung zwar entkräften, indem sie erklären, dass zum fraglichen Zeitpunkt auch andere Personen den Anschluss benutzt haben. Die Plattenfirma muss dann begründen, warum doch der Anschlussinhaber der wahrscheinliche Rechtsverletzer ist.

Warum hat die Erklärung
der Eltern nicht ausgereicht?

Die Angabe der Eltern, dass eines ihrer Kinder das Rihanna-Album angeboten hat, genügte dem BGH nicht. Denn die Eltern seien verpflichtet ihre "Kenntnisse" mitzuteilen. Wenn sie wissen, welches Kind der Täter war und nur mitteilen, dass eines ihrer Kinder verantwortlich war, ließen sie entscheidende Informationen offen, obwohl diese bekannt sind. Damit hätten sie die Vermutung ihrer eigenen Täterschaft nicht wirksam widerlegt.

Was ist mit dem Schutz der Familie?
Der BGH erkennt an, dass der Schutz der Familie dem Recht auf geistiges Eigentum vorgehen kann. Deshalb seien die Eltern nicht verpflichtet, die Computer ihrer Kinder auf verdächtige Software zu durchsuchen. Ähnliches hatte der BGH im vorigen Oktober bereits für Ehegatten entschieden. Auch diese seien nicht verpflichtet, sich gegenseitig aktiv zu kontrollieren.

Welche Bedeutung hat
das aktuelle Urteil?

Die Auswirkung des aktuellen BGH-Urteils ist wohl recht begrenzt. Solange die Eltern behaupten, ihnen seien die Aktivitäten ihrer volljährigen Kinder unbekannt, haften sie nicht und müssen auch nicht hinter ihnen herschnüffeln. Nur wenn Eltern mitteilen, dass sie wissen, welches ihrer Kinder die Rechtsverletzung begangen hat, haften sie selbst, falls sie das Kind nicht verpfeifen.

Was gilt bei
minderjährigen Kindern?

Bei früheren Urteilen hat der BGH folgende Regeln aufgestellt: Eltern von minderjährigen Kindern haben die Pflicht, diese über illegale Angebote im Internet aufzuklären und ihnen zu verbieten, diese zu nutzen. Die Computer der Kinder müssen sie aber nur kontrollieren, wenn es Anhaltspunkte gibt, dass die minderjährigen Kinder sich über das Verbot hinwegsetzen.

Ressort: Computer & Medien

  • Artikel im Layout der gedruckten BZ vom Fr, 31. März 2017: PDF-Version herunterladen

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