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09. Februar 2010 00:04 Uhr

BvG-Urteil

Hartz IV: Wie viel kostet die Menschenwürde?

Das Bundesverfassungsgericht verkündet sein lang erwartetes Hartz-IV-Urteil. Die Richter werden erklären, ob Hartz-IV-Bezieher künftig mehr Geld bekommen. Leistungen für Erwachsene und Kinder stehen auf dem Prüfstand.

  1. 1,7 Millionen Kinder beziehen Hartz-IV-Leistungen. Foto: dpa

Derzeit erhalten etwa 6,7 Millionen Menschen in Deutschland Hartz-IV-Zahlungen. Betroffen sind etwa 2,2 Millionen Langzeitarbeitslose und ihre Familien. Der monatliche Satz für Erwachsene beträgt inzwischen 359 Euro, Kinder erhalten je nach Alter zwischen 215 und 287 Euro. Hinzu kommen Zuschüsse für Miete und Heizung, aber kein Kindergeld. Viele Hartz-IV-Empfänger arbeiten zwar, verdienen aber so wenig, dass der Staat ihr Einkommen aufstocken muss.

Der Satz für Erwachsene wird anhand der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) des Statistischen Bundesamts berechnet. In der EVS wird alle fünf Jahre anhand von 75 000 repräsentativen Haushalten untersucht, was die Deutschen tatsächlich ausgeben und konsumieren. Der Hartz-IV-Satz für einen Erwachsenen bemisst sich danach, was die ärmsten 20 Prozent der Single-Haushalte verbrauchen, die nicht Hartz IV beziehen.

Bei der mündlichen Verhandlung im Oktober vergangenen Jahres zeichneten sich drei Probleme mit der Höhe des Hartz-IV-Satzes für Erwachsene ab.

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  • So zweifelten die Richter, ob die Vergleichsgruppe überhaupt ein geeigneter Maßstab ist, weil ihrer Ansicht nach auch viele Niedriglöhne heute kein menschenwürdiges Leben mehr sichern.

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  • Außerdem konnten die Richter die Umrechnung der Ausgaben der Vergleichsgruppe in den Hartz-IV-Satz schwer nachvollziehen. An vielen Einzelpunkten wurden dabei Abschläge gemacht. So sind zum Beispiel im Hartz-IV-Satz keine Ausgaben für Bildung berücksichtigt mit dem Argument, Bildung sei eine Landesaufgabe.
  • Schließlich deutete sich an, dass die Richter Hartz IV nicht mehr streng als eine Pauschale sehen wollen, die alle Ausgaben abdeckt. Für ungewöhnliche Sonderausgaben könnte möglicherweise doch wieder ein Antrag auf zusätzliche Leistungen gestellt werden. Diese Sonderausgaben gab es, bevor 2005 mit den Hartz-Reformen Sozial- und Arbeitslosenhilfe zusammengelegt wurden.
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Maßstab für das Gericht werde voraussichtlich das "Recht auf menschenwürdige Existenzsicherung" sein, erklärte Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier während der Verhandlung. Ob die Richter im Urteil konkrete Summen für einen ausreichenden Hartz-IV-Satz nennen oder nur Vorgaben zur Berechnung dieser Sätze machen, wird mit Spannung erwartet.

Sozialverbände fordern vor allem, die Regelsätze für Kinder und Jugendliche mit einem eigenen Verfahren zu berechnen und die Sätze anzuheben. Bisher werden sie einfach aus dem Satz für Erwachsene abgeleitet. Ein Kind bis sechs Jahre bekommt zum Beispiel 60 Prozent der Hartz-Leistung für einen Erwachsenen. Der Bedarf dieser Kinder wird nicht extra ermittelt.

Obwohl vor der Verhandlung im Oktober vor allem mit Erhöhungen für Kinder gerechnet wurde, dürfte es hier wohl eher keine Veränderungen geben. Immerhin hatte die Bundesregierung kurzfristig noch eine Studie eingereicht, die belegen sollte, dass die Sätze für Kinder derzeit teilweise höher sind als der Bedarf. Andererseits bekommen Schulkinder schon seit August jährlich 100 Euro extra für Schulbedarf, und für 6- bis 13-jährige Kinder wurde eine neue Altersstufe eingeführt. Hier wird jetzt 70 Prozent des Normalsatzes ausgezahlt. Das sind monatlich rund 35 Euro mehr als bisher. Dass die Verfassungsrichter weitere Anpassungen für erforderlich halten, zeichnete sich bei der Verhandlung nicht ab.

Anlass der Karlsruher Entscheidung sind zwei Anfragen des Bundessozialgerichts (BSG) und eine des Landessozialgerichts Hessen. Das BSG beschäftigte sich nur mit den Hartz-Sätzen für Kinder, während der Schwerpunkt der hessischen Richter auf der Berechnung der Sätze für Erwachsene lag.

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Autor: Christian Rath