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09. Februar 2010 21:03 Uhr
BvG
Regierung nach Hartz-IV-Urteil unter Handlungsdruck
Das Bundesverfassungsgericht hat viel beanstandet und wenig versprochen. Die Hartz-IV-Sätze müssen zwar neu berechnet werden, doch ist völlig offen, ob Langzeitarbeitslose und ihre Kinder tatsächlich mehr Geld bekommen.
KARLSRUHE. Als Maßstab für die Prüfung entwickelten die Verfassungsrichter ein neues Grundrecht: das "Recht auf Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums". Sie stützten es auf die Menschenwürde (Artikel 1 Grundgesetz) und das Sozialstaatsprinzip (Artikel 20). Eine konkrete Summe lasse sich aus dem Grundgesetz aber nicht ableiten, so die Richter. Vielmehr müsse der Gesetzgeber das Existenzminimum per Gesetz "konkretisieren".
Anhand dieses Maßstabs kamen die Richter zum Schluss, dass die Hartz-Sätze derzeit "nicht evident unzureichend" sind. Deshalb muss weder das Alg II (Hartz IV) für Erwachsene noch das Sozialgeld für Kinder sofort erhöht werden.
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Vorgeworfen wird dem Bundestag jedoch, dass er bei der Berechnung Fehler gemacht hat, vor allem beim Sozialgeld für die Kinder. Bisher bekamen Kinder – je nach Alter – nur 60 bis 80 Prozent des Hartz-Satzes für Erwachsene. Dies führte dazu, dass ihr abgeleiteter Satz rechnerisch zwar Ausgaben für Tabak und Alkohol enthält, aber nichts für Schulhefte, Stifte und Nachhilfestunden.
Das fanden die Richter abwegig. "Kinder sind keine kleinen Erwachsenen", sagte Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier. Der Gesetzgeber muss nun den spezifischen Bedarf von Kindern und Jugendlichen feststellen. Zwar erhalten Schulkinder schon seit August 100 Euro pro Jahr für Schulmaterialien. Die Richter hat aber auch das nicht überzeugt. Die 100 Euro seien "offensichtlich freihändig geschätzt" und nicht solide kalkuliert.
Bei den Hartz-Sätzen für Erwachsene muss nicht völlig neu gerechnet werden. Im Prinzip wurde die angewandte Rechenmethode vom Verfassungsgericht gebilligt. Derzeit wird der Hartz-Regelsatz anhand der Haushalts-Ausgaben einer Vergleichsgruppe berechnet: der ärmsten 20 Prozent der Single-Haushalte, die nicht Hartz IV beziehen. Die Zahlen liefert alle fünf Jahre das Statistische Bundesamt.
Kritisiert wird von den Richtern jedoch, dass die Ausgaben der Vergleichsgruppe nur mit schwer nachvollziehbaren Abschlägen in den Hartz-IV-Satz umgerechnet wurde. So gab es ursprünglich Abschläge für Pelze und Segelflugzeuge, ohne jeden Nachweis, dass die Vergleichsgruppe überhaupt Geld für solchen Luxus ausgibt. Ab 2007 unterblieben solche Abschläge "ins Blaue hinein", sie wurden im Urteil aber noch erwähnt, weil es sich auf Streitfälle aus dem Jahr 2005 bezieht. Beim Alg II dürfte der restliche Korrekturbedarf eher gering sein.
Allerdings drängt die Zeit. Der Gesetzgeber muss Alg II und das Sozialgeld für Kinder bis Ende des Jahres neu berechnen, so der Auftrag aus Karlsruhe. Bis dahin gelten die aktuellen Hartz-IV-Sätze weiter. Auch die Kläger in den drei vom Verfassungsgericht geprüften Verfahren bekommen trotz der erfolgreichen Klage zunächst keinen Cent zusätzlich.
Immerhin können Hartz-IV-Empfänger, die dauerhaft außergewöhnliche Belastungen haben, ab sofort eine Zusatzhilfe beantragen, entschied das Verfassungsgericht. Gedacht ist etwa an einen chronisch Kranken, der viele oder teure Medikamente braucht, die die Kasse nicht bezahlt.
Die Verfassungsrichter gehen davon aus, dass der Zusatzanspruch nur "in seltenen Fällen" geltend gemacht werden kann. Zunächst sollen die Hartz-IV-Bezieher versuchen, bei ihren sonstigen Ausgaben zu sparen. Hier wird vermutlich viel neue Arbeit auf die Sozialgerichte zukommen. (Az.: 1 BvL 1/09 u.a.)
Weitere Artikel:
- Hintergrund I: Hartz IV – wie viel kostet die Menschenwürde?
- Hintergrund II: Mit den Hartz-Sätzen werden nie alle zufrieden sein
- Hintergrund III: "Wir haben nicht genug – du etwa?"
Autor: Christian Rath
