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14. August 2009 11:35 Uhr

Mängelexemplar

Fehlerhafte Hüftgelenke: Alles Wissenswerte für Betroffene

Mehr als 800 Patienten des Freiburger Loretto-Krankenhauses tragen womöglich eine fehlerhafte Prothese im Körper. Eine Nachuntersuchung soll jetzt Klarheit bringen. Aber kann sie das wirklich? Und wer muss sie bezahlen? Fakten, die Betroffene wissen sollten.

  1. Hüftprothesen sorgen für gewaltige Schlagzeilen. Foto: NICOLAS LARENTO

  2. Die Bestandteile der Durom-Prothese: Das Problem liegt in der Verbindung zwischen Konus und dem manchmal nicht passenden Steckkonus im Kopf. Foto: Michael Brendler

Kann man nach der Untersuchung wirklich sicher sein, keine fehlerhafte Prothese zu besitzen?
Nein. Sollte Ihr neues Röntgenbild keine Auffälligkeiten zeigen, kann der Arzt also keine verdächtigen Löcher im Knochen erkennen, werden Sie zwar nicht nachoperiert. Dennoch könnte man Ihnen eine fehlerhafte Prothese eingebaut haben – die allerdings noch keine Symptome verursacht. In diesem Fall sollte das Krankenhaus dafür sorgen, dass Sie regelmäßig (mindestens jährlich) nachuntersucht werden. Sollte der Knochenfraß vorhanden, aber noch nicht erkennbar sein, wird er wahrscheinlich auf einem späteren Röntgenbild auffallen.

Wer zahlt für die Untersuchungen und Operationen?
Zumindest in dieser Hinsicht brauchen Sie sich keine Sorgen zu machen – denn fest steht: Sie zahlen nicht! Egal, ob gesetzlich oder privat versichert, zunächst einmal übernimmt die Krankenkasse die Rechnung. "Im Rahmen des abgeschlossenen Tarifes übernehmen wir die Kosten", erklärt etwa ein Sprecher des Deutschen Rings. Der Patient müsse auch nicht finanziell in Vorleistung treten, versichert die private Krankenversicherung und die Kosten zunächst selbst bezahlen. "Er muss nur die Rechnung einreichen." Dies sei ein bei allen privaten Krankenversicherungen übliches Verfahren, im Einzelfall solle man sich aber bei seiner eigenen Kasse noch einmal rückversichern. Ähnliches ist auch von der AOK zu hören, bei der abgesehen von den normalen Zuzahlungen (Tagegeld etc.) ebenfalls auf den Patienten keine Ausgaben zukommen. Das heißt aber nicht, dass die Kassen auf den Kosten sitzenbleiben. Diese werden versuchen, sich das Geld von Klinik oder Prothesenhersteller wiederzuholen, ohne dass der Patient damit etwas zu tun hat.

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Was wird operiert?
Konus und Kopf der Prothese werden ausgetauscht, der Schaft bleibt im Knochen, die Pfanne wird meist gewechselt.

Wie stehen die Chancen, jemanden für den Schaden und die Schmerzen zu verklagen?
Prinzipiell zunächst einmal gut. Denn da es sich bei künstlichen Gelenken um sogenannte Medizinprodukte handelt, haftet in der Regel der Hersteller, wenn ein Produktfehler vorliegt. Allerdings muss der Patient nachweisen, dass das Produkt tatsächlich Mängel hatte und diese auch für den von ihm erlittenen Schaden verantwortlich sind – beispielsweise mit Hilfe eines Gutachters. Die UPD, die Unabhängige Patientenberatung Deutschlands, rät, sich auf jeden Fall zunächst einmal mit seinen Forderungen an das Krankenhaus zu halten. "Die Klinik ist der Vertragspartner", sagt der UPD-Berater Ralf Rötten. Anschließend bleibt es der Klinik überlassen, sich das Geld beim Prothesenhersteller wiederzuholen.

Grundsätzlich lassen sich zwei Arten von Forderungen unterscheiden: der Schadensersatz, um materielle Ausfälle wie entfallene Arbeitsentgelte auszugleichen, und das Schmerzensgeld. Gerade bei letzterem rät Rötten, zu versuchen, sich außergerichtlich zu einigen. Der Grund: Die Versicherungen versuchen teure Musterurteile zu vermeiden und zahlen unter der Hand oft mehr. Aber Vorsicht: "Es kann sein", so der Patientenberater, "dass die ersten Angebote viel zu niedrig ausfallen." Bevor Sie hier Ihr Einverständnis erklären, empfiehlt es sich zu überprüfen, ob das Angebot angemessen ist." Als Anlaufstelle für solche Fragen eignet sich die Verbraucherschutz- und Patientenberatungs-Organisationen.

Auch der Fachanwalt für Medizinrecht (die UPD empfiehlt bei der Wahl des Anwalts, unbedingt auf diese Zusatzqualifikation zu achten) kann hier helfen. Allerdings: "Die Anwälte verlangen oft horrende Schmerzensgelder, die eine außergerichtliche Einigung erschweren. Denn von der Höhe des Streitwertes hängt auch in der Regel ihr Honorar ab", so Rötten.

Ohnehin sollte der Anruf bei einer Beratungsorganisation am Anfang stehen. Mit deren Hilfe oder unter Nutzung eines dort erhältlichen Musterschreibens empfiehlt es sich, zunächst einmal die Verhandlung mit dem Krankenhaus zu suchen. Kann man sich mit diesem nicht über Schadensersatz und Schmerzensgeld einigen, bleibt nur der Weg zum Fachanwalt. Dieser muss dann entscheiden, ob sich die Klage besser gegen Klinik oder Hersteller richten soll. Ratsam ist es auch, den Kontakt zu anderen Geschädigten zu suchen, das Vorgehen abzusprechen und Erfahrungen auszutauschen.
  • Kostenloses Beratungstelefon der UPD: 0800/0 11 77 22

Autor: Michael Brendler