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15. September 2010 10:49 Uhr

Freiburg

Totschläger bald auf freiem Fuß – keine Sicherungsverwahrung

Das Landgericht Freiburg hat den Antrag der Staatsanwaltschaft abgelehnt, gegen einen 28-Jährigen die nachträgliche Sicherungsverwahrung anzuordnen. Der wegen Totschlags und versuchten Totschlags Verurteilte soll Ende Oktober nach neun Jahren aus der JVA Freiburg entlassen werden.

  1. Richterin Eva Voßkuhle: „Ein mittel- oder langfristiges Risiko genügt nicht.“ Foto: Ingo Schneider

Der 28 Jahre alte Andreas K., der 1997 im Alter von 15 Jahren einen Mitschüler und an Weihnachten 2000 mit 18, nur neun Monate nach seiner Freilassung, einen Fußballkameraden erstochen hatte, kommt Ende Oktober nach neunjähriger Haft frei. Dies hat die Große Jugendkammer des Landgerichts Freiburg unter Vorsitz von Richterin Eva Voßkuhle entschieden und damit den Antrag der Staatsanwaltschaft abgelehnt, gegen den Inhaftierten die nachträgliche Sicherungsverwahrung anzuordnen.

Die nachträgliche Sicherungsverwahrung gegen nach Jugendstrafrecht Verurteilte gibt es überhaupt erst seit zwei Jahren, das Verfahren vor dem Landgericht war das erste dieser Art in Baden-Württemberg. "Es war ein Verfahren, um das sich niemand schlägt und mit dem sich alle Beteiligten schwer taten", sagte Richterin Voßkuhle in ihrer Urteilsbegründung. Das Gericht sah die Grundvoraussetzungen für eine nachträgliche Sicherungsverwahrung jedoch nicht gegeben und darin auch durch zwei Gutachten bestätigt. "Die nachträgliche Sicherungsverwahrung kann nicht bereits dann angeordnet werden, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Betroffene Straftaten begeht."

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Es bestehe im Fall von Andreas K. keine hohe Wahrscheinlichkeit für eine neuerliche schwere Straftat in absehbarer Zeit und keine "gegenwärtige erhebliche Gefährlichkeit" , so Voßkuhle. Und: "Ein mittel- oder langfristiges Risiko genügt da nicht." Die Frage, ob die nachträgliche Sicherungsverwahrung angesichts der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte überhaupt rechtens ist, musste das Gericht somit gar nicht beantworten.

Der Täter
Andreas K. galt schon als Kind als Außenseiter. Die jüngere Schwester lehnte er ab. Er hatte schulische Probleme und oft Ärger mit Mitschülern. Als ihm einige im Februar 1997 eine Abreibung verpassen wollten, erstach er einen Schüler mit einem Springmesser. Die Jugendkammer verurteilte ihn zu einer dreieinhalbjährigen Jugendstrafe. Nach seiner Freilassung wurde er Mitglied in der A-Jugend des FC Freiburg-St. Georgen, allerdings kam es auch hier bald zu Problemen mit Mitspielern. Drei von ihnen begegnete K. am 26. Dezember 2000 nacht im Bermuda-Dreieck. Als das Trio ihm später nochmals begegnete, erstach K. einen der Drei. Einen anderen verfehlte er nur um Haaresbreite. Von Notwehr konnte keine Rede sein.

Die Gutachter
Damit die nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet werden kann, müssen zwei Gutachter dem Inhaftierten eine erhebliche Gefährlichkeit bescheinigen. Dies konnten aber weder der Freiburger Psychiater Wolfgang Dittmar noch sein Kölner Kollege Tilman Elliger (Letzterer hat im Fall Kachelmann eine Stellungnahme für dessen Verteidigung erstellt) eindeutig und uneingeschränkt. Wie K. unter Spannung oder wenn er unzufrieden sei reagiere, könne er zwar schwer beantworten, so Dittmar: "Es ist noch nicht sicher, dass er Frühwarnsysteme wahrnimmt." K. habe sich aber zuletzt im Gefängnis weiterentwickelt und eine Therapie angefangen. Dittmars Prognose: "K. wird auf weitere intensive Behandlung angewiesen sein."

Der Staatsanwalt
Oberstaatsanwalt Eckart Berger rechtfertigte die nachträgliche Sicherungsverwahrung trotz der beiden Gutachten mit dem Ermessensspielraum, den das Gericht habe. Es handle sich um einen "ungewöhnlichen Ausnahmefall". Mit 18 Jahren habe K. bereits zwei Menschen auf die gleiche Weise getötet. Dabei seien die Startbedingungen für K. nach seiner vorzeitigen Freilassung im März 2000 gut gewesen: Die Familie habe gemeinsam eine Therapie gemacht.

Berger führte auch den Verlauf von Ks Haft an: K. habe im Gefängnis ein hoch manipulatives Verhalten an den Tag gelegt, zwei Sozialtherapien abgebrochen und sich nicht in den Arbeitsalltag integriert. Eine Ausbildung habe er abgebrochen und den Realschulabschluss "mit Ach und Krach" geschafft. Seine erhebliche Gefährlichkeit sei, so der Staatsanwalt, in der Störung seiner Persönlichkeit und seinem Mangel, sich in andere Menschen einzufühlen, angelegt. Für eine Freilassung sei eine Sozialtherapie erforderlich – "und diese hat bislang nicht stattgefunden", kritisierte Berger.

Der Verteidiger
Der Staatsanwalt bewege sich in "hoch spekulativen Bereichen", kritisierte Andreas Ks Anwalt Jörg Habetha. Die vom Gesetz definierten Voraussetzungen für eine Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung seien – siehe die beiden Gutachten – keinesfalls gegeben. Anders als die Sachverständigen wollte er die Tatsache, dass es in der Haft nie zu Körperverletzungen gekommen sei, gewürdigt wissen. Habetha verwies auch nochmals auf das Rückwirkungsverbot: Zur Tatzeit existierte der Paragraf des Jugendgerichtsgesetzes, der die nachträgliche Sicherungsverwahrung regelt, noch gar nicht; deshalb scheide diese aus.

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Autor: Frank Zimmermann