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20. Januar 2012
Schneegarantie genau prüfen
Schneemangel ist kein Grund für einen Reiserücktritt.
Unverhofft kommt bekanntlich oft. Und dann? Was ist, wenn der Koffer nicht auf dem Kreuzfahrtschiff ankommt? Oder der Schnee im Urlaubsgebiet fehlt? Wie es um das Recht auf Reisen in diesen Fällen bestellt ist:
Wird das Gepäck verspätet befördert und geht ein Koffer kaputt, wird deswegen nicht gleich der Flugpreis erstattet. Für einen solchen Anspruch gibt es keine gesetzliche Grundlage, entschied das Amtsgericht Hamburg. Auch Schadenersatz wegen "nutzlos aufgewandter Urlaubszeit" könne nicht geltend gemacht werden, berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift Reise-Recht aktuell (Az.: 20A C 359/10).
In dem Fall hatten die Kläger für die Anreise zu einer Kreuzfahrt zwei Tickets für den Flug von Hamburg nach Hongkong über Helsinki gekauft. Nach dem Flug nach Helsinki war das Gepäck verschwunden. Es wurde erst eine Woche später in Singapur an Bord des Schiffes gebracht. In Hongkong beschwerten sich die Kläger darüber und teilten mit, ein Koffer im Wert von knapp 100 Euro sei kaputt. Weil die Reise durch das fehlende Gepäck nicht den gewünschten Erholungseffekt gehabt habe und "insgesamt wertlos" gewesen sei, verlangten sie die Erstattung des Flugpreises. Zu Unrecht, so das Gericht.
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Das Montrealer Übereinkommen sehe zwar einen Anspruch auf Schadenersatz vor, wenn Gepäck bei der Luftbeförderung verloren geht oder beschädigt wird. Dabei gehe es aber nur um materielle Schäden, nicht um die Beeinträchtigung von Urlaubsfreuden.
Fehlender Schnee am Ort des Winterurlaubs berechtigt grundsätzlich nicht zu einer kostenlosen Stornierung der Reise oder Umbuchung auf einen anderen Termin. Darauf weist Reiserechtler Professor Ernst Führich hin. "Der Hotelier oder Reiseveranstalter haftet nicht für schlechte Witterungsverhältnisse", erklärt Führich. Fehlender Schnee könne auch nicht als höhere Gewalt wie zum Beispiel eine Lawine oder eine verschüttete Straße angesehen werden. Deshalb übernehme keine Reiserücktrittsversicherung die Stornokosten. Die "eingeschränkte Tauglichkeit der Umgebung" eines Feriengebiets zum Skifahren stellt keinen Mangel des Hotels oder der Pauschalreise dar, urteilte das Amtsgericht Viechtach (Az: 2 C 463/06).
Hat der Reiseveranstalter jedoch eine Schneegarantie ausgesprochen, liegt laut Führich eine andere Situation vor. Die Zusage müsse der Veranstalter auch einhalten, wenn die Lifte und Seilbahnen nicht laufen. "Schneesicher heißt aber nicht, dass eine längere Anfahrt mit dem Auto oder dem Skibus bis zur Piste unzumutbar ist", so Führich. Reisende sollten bei einer Schneegarantie deshalb genau in den Prospekt und in die Geschäftsbedingungen schauen, da der Veranstalter die genauen Konditionen eigenständig festlegen könne.
Autor: dpa
