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Arbeitsrecht

Minijobber: Auch für Arbeit auf Abruf gelten Regeln

Rolf Winkel

Von

So, 18. August 2019 um 14:44 Uhr

Wirtschaft

BZ-Plus Die Gewerkschaften sprechen von "modernen Tagelöhnern", doch von jetzt auf gleich muss kein Minijobber einsatzbereit sein. Jetzt sind die Gesetze erneut geändert worden.

  | Foto: Ulrich Zillmann  (stock.adobe.com)
Foto: Ulrich Zillmann  (stock.adobe.com)
Kellner in Ausflugslokalen oder Pizzabote – das sind typische Jobs, in denen oft "auf Abruf" gearbeitet wird. Nur dann, wenn es etwas zu tun gibt, sollen die Arbeitnehmer erscheinen. Die Gewerkschaften sprechen von "modernen Tagelöhnern". Doch ganz rechtlos sind die Betroffenen nicht. Die Regeln wurden dieses Jahr noch einmal zugunsten der Arbeitnehmer angepasst.
Rund 1,5 Millionen Beschäftigte in Deutschland (4,5 Prozent) arbeiten auf Abruf, wie aus einer Studie des Instituts für Arbeitsmarkt und Berufsforschung (IAB) hervorgeht. Vor allem unter Minijobbern in Gastronomie ...

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