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19. Juli 2010
"Wenn er stirbt, ist nichts mehr da"
DOKUMENTATION:Leser fragen, Experten Antworten.
Bei einer BZ-Telefonaktion beantworteten vier Fachleute Leserfragen rund um das Thema "Erben und Vererben". Wir dokumentieren nachfolgend einige Fragen und Antworten.
FRAGE:Wir sind verheiratet und haben zwei gemeinsame Kinder. Ich habe außerdem noch ein nichteheliches Kind, zu dem aber gar kein Kontakt besteht. Ich weiß nicht einmal, wo es lebt. Ein Testament und einen Ehevertrag haben wir nicht. Wer erbt, wenn ich sterbe?
ANTWORT:
Es entsteht eine Erbengemeinschaft aus Ihrem Ehegatten und den Kindern. Auch das nichteheliche Kind gehört dazu. Wenn Sie nichts regeln, kann Ihnen dieses Kind viel Ärger bereiten. Soll das verhindert werden, müssen Sie unbedingt ein Testament errichten. Trotzdem hat das uneheliche Kind Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil. Um ihn möglichst gering zu halten, sollten Sie eventuell einzelne Vermögensgegenstände schon zu Lebzeiten auf die gemeinschaftlichen Kinder übertragen.
FRAGE:
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ANTWORT:
Nein. Es ist ausreichend, wenn Sie privat schriftlich einen Abschichtungsvertrag schließen. Er hat das Ausscheiden aus der Erbengemeinschaft und eine Abfindung als Gegenleistung zum Inhalt. Wegen der exakten Formulierung empfiehlt sich eine Beratung.
FRAGE:
Ich bin in zweiter Ehe verheiratet und habe aus erster Ehe zwei Kinder. Mir gehört ein Hausgrundstück. Bei meinem Tod soll meine Frau versorgt sein. Wie kann ich verhindern, dass die Kinder den Pflichtteil geltend machen und meine Frau das Haus verkaufen muss?
ANTWORT:
Sie können ein sogenanntes Berliner Testament errichten. Darin fügen Sie eine Pflichtteilsstrafklausel ein. Sie besagt, dass ein Kind, das bei Ihrem Tod den Pflichtteil verlangt, nach dem Tod Ihrer Frau gar nichts mehr bekommen soll. Dadurch wird es unattraktiv, den Pflichtteil schon bei Ihrem Tod geltend zu machen. Möglich ist es aber weiterhin. Wenn Sie diese Möglichkeit völlig ausschließen wollen, sollten Sie gemeinsam mit Ihrer Frau und den Kindern einen Erbvertrag schließen.
FRAGE:
Ich bin geschieden und habe ein Kind. Was passiert, wenn wir beide bei einem Unfall sterben?
ANTWORT:
Das hängt von der zeitlichen Reihenfolge des Versterbens ab. Sterben Sie zuerst, erbt das Kind Ihr Vermögen. Stirbt Ihr Kind nur eine Minute später, geht das Vermögen auf seinen Vater über, also Ihren geschiedenen Mann. Wenn Sie das vermeiden wollen, müssen Sie ein Testament errichten und darin Vor- und Nacherbfolge regeln.
FRAGE:
Mein Vater ist in zweiter Ehe verheiratet. Er verschenkt sein Vermögen Schritt für Schritt an seine Frau. Wenn er stirbt, ist bestimmt nichts mehr da. Was kann ich tun?
ANTWORT:
Solange Ihr Vater noch lebt, können Sie Schenkungen nicht verhindern. Nach seinem Tod haben Sie aber einen Pflichtteilsergänzungsanspruch. Zu dessen Bemessung werden alle Schenkungen an die Ehefrau herangezogen.
FRAGE:
Ich bin vermögend und habe einen Sohn, der mein Alleinerbe werden soll. Er ist allerdings noch jung und psychisch sehr labil. Wie kann ich ihn sinnvoll bedenken?
ANTWORT:
Es spricht nichts dagegen, ihn als Erben einzusetzen. Zum Schutz Ihres Sohnes sollten Sie aber eine Testamentsvollstreckung anordnen. Der Testamentsvollstrecker verwaltet den Nachlass. Damit verhindern Sie, dass Ihr Sohn das Erbe unkontrolliert verprasst.
FRAGE:
Meine Kinder und ich haben Geldvermögen von meiner Frau geerbt. Die Bank hat das Finanzamt über die Erbschaft informiert. Müssen wir Erbschaftsteuer bezahlen?
ANTWORT:
Banken sind grundsätzlich verpflichtet, die Verwahrung des Vermögens des Erblassers gegenüber dem Fiskus anzuzeigen. Die Mitteilung erfolgte somit obligatorisch. Handelt es sich um ein umfangreiches Vermögen, kann Erbschaftsteuer anfallen. Zu beachten ist allerdings, dass für Ehegatten Freibeträge von 500 000 Euro und für Kinder von jeweils 400 000 Euro gelten.
FRAGE:
Als Geschwister sind wir jeweils zur Hälfte Miteigentümer einer Immobilie. Im Falle unseres Todes soll der Anteil auf den anderen Miteigentümer übergehen. Wie berechnet sich die Erbschaftsteuer?
ANTWORT:
Nach neuem Recht wird für die Erbschaftsteuer in etwa der Verkehrswert der Immobilie herangezogen. Ist diese zu Wohnzwecken vermietet, sind nur 90 Prozent des Wertes maßgebend. Weiter gilt für Geschwister ein persönlicher Freibetrag von 20 000 Euro. Der Eingangssteuersatz liegt seit 01. Januar 2010 bei 15 Prozent – bei einem Vermögen größer 75 000 Euro bis einschließlich 300 000 Euro sind dies dann schon 20 Prozent.
FRAGE:
Ich möchte meinem Neffen meinen Betrieb vererben. Welche Begünstigungen kommen in Betracht?
ANTWORT:
Es sind sowohl Begünstigungen möglich, welche an die Person Ihres Neffen geknüpft sind, als auch solche, für welche die Eigenschaft des Betriebs maßgebend ist. Der persönliche Freibetrag Ihres Neffen beträgt 20 000 Euro. Das Betriebsvermögen kann aufgrund des Verschonungsabschlags ganz oder teilweise von der Steuer befreit sein. Um diesen Abschlag zu erhalten, müssen allerdings Verwaltungsvermögensgrenzen, Lohnsummenregelungen und Behalte-fristen beachtet werden. Übertragungen von Betriebsvermögen bedürfen einer sorgfältigen Planung.
FRAGE:
Ich habe mit meinem Mann ein gemeinsames Testament gemacht, in dem ich unsere gemeinsame Tochter als Erbin eingesetzt habe. Ist es möglich abzusichern, dass unser Vermögen – für den Fall, dass unserer Tochter etwas passiert – nicht an ihre Erben, sondern an eine gemeinnützige Organisation geht?
ANTWORT:
Dies ist möglich. Für den Fall, dass Ihre Tochter versterben sollte, bevor der letzte von Ihnen beiden verstorben ist, kann man die gemeinnützige Organisation als sogenannten Ersatzerben im Testament erwähnen. Wenn eine weitere Absicherung dergestalt gewünscht werden sollte, dass Ihr Vermögen auch noch an die gemeinnützige Organisation gehen soll, wenn Ihre Tochter schon den letztversterbenden Elternteil beerbt hat und sie danach selbst versterben sollte, kann dies durch eine sogenannte Vor- und Nacherbschaft erreicht werden. Die Einzelheiten sollten allerdings in jedem Fall mit einem Fachmann besprochen werden.
FRAGE:
Ich habe zwei Kinder aus erster Ehe. Nach dem Tod meines ersten Ehemannes habe ich meinen jetzigen Partner geheiratet. Haben meine volljährigen Kinder nun auch einen Erbanspruch gegenüber meinem neuen Ehemann?
ANTWORT:
Nein. Allein die von Ihnen erneut eingegangene Ehe bringt noch keine Erbberechtigung Ihrer leiblichen Kinder zu Ihrem neuen Ehemann. Nur wenn Ihr jetziger Ehemann Ihre Kinder adoptiert, was durchaus auch bei Volljährigen möglich ist, erwerben diese erbrechtliche Ansprüche.
FRAGE:
Ich bin seit vielen Jahren verheiratet und habe keine eigenen Kinder. Meine Eltern sind schon vor vielen Jahren verstorben. Ich habe noch einen jüngeren Bruder, mit dem ich mich ganz und gar nicht verstehe. Hat mein Bruder Pflichtteils-ansprüche, auf die ich achten muss, wenn ich ein Testament mache?
ANTWORT:
Geschwister haben im keinen Fall Pflichtteilsansprüche. Pflichtteilsberechtigte sind nur leibliche und adoptierte Kinder, die Eltern sowie ein überlebender Ehegatte. Da Sie weder eigene Kinder haben, noch Ihre Eltern beziehungsweise Großeltern mehr leben, erhält Ihr Ehegatte nach den Vorschriften zur gesetzlichen Erbfolge die ganze Erbschaft.
FRAGE:
Ich bin 95 Jahre alt und möchte mein gesamtes Vermögen meiner Nichte vererben. Ich bin weder verheiratet noch habe ich eigene Kinder. Zur besseren Lesbarkeit habe ich mein Testament von meiner Nichte auf einem Computer schreiben lassen und lediglich unterschrieben. Muss ich sonst noch irgendetwas bedenken?
ANTWORT:
Ein maschinenschriftliches oder am Computer ausgedrucktes Testament ist, selbst bei handschriftlicher Unterschrift, nicht einmal das Papier wert, auf dem es steht. Sie müssen also dringend erst einmal ein wirksames Testament verfassen.
Autor: bz
