Risse in Fliesen, ein loser Griff am Küchenfenster – eigentlich ist es Sache des Vermieters, solche Mängel zu beheben. Unter Umständen wird aber auch der Mieter zur Kasse gebeten.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB, Paragraf 535) heißt es: "Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten." Das bedeutet: "Der Vermieter ist für alle Reparaturen an der Wohnung ...