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28. Juni 2012 20:30 Uhr

Fragen und Antworten

Kann Präsident Ehrler den Rollhockeyclub Friedlingen einfach auflösen?

Präsident Roger Ehrler hat angekündigt, den Rollhockeyclub Friedlingen aufzulösen. Kann er das einfach so beschließen? Rechtspfleger Volker Zimmermann vom Amtsgericht kennt die Antwort.

  1. Volker Zimmermann Foto: Blunk

  2. RHC-Präsident Roger Ehrler (rechts), nachdem der Verein Schweizer Meister im Rollhockey geworden ist. Foto: Meinrad Schön

BZ: Herr Zimmermann, der Präsident verfügt die Einstellung des Sportbetriebs und die Auflösung seines Vereins – geht das einfach so?

Zimmermann: Der Rückzug aus dem Sportbetrieb ist eine vereinsinterne Angelegenheit. Die Auflösung des Vereins kann aber nicht einfach verfügt werden, jedenfalls nicht von einer Einzelperson.

BZ: Was muss der Präsident denn beachten?

Zimmermann: Entscheidend sind die Bestimmungen in der Satzung. Ist dort nichts zur Auflösung ausgesagt, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

BZ: Und wie verhält es sich im Falle des RHC Friedlingen?

Zimmermann: Die Satzung sieht für die Auflösung des Vereins vor, dass zu diesem Zweck eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden muss. Die Einladung muss den Zweck der Versammlung deutlich machen.

BZ: Und dann wird über die Auflösung abgestimmt?

Zimmermann: Genau. Um gültig zu sein, müssen laut Satzung zwei Drittel der Mitglieder für die Auflösung stimmen.

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BZ: Von wie vielen?

Zimmermann: Maßgeblich sind die zur Versammlung erschienen Mitglieder. Wenn also 30 kommen, müssen wenigstens 20 für die Auflösung votieren.

BZ: Und wenn im Extremfall nur einer kommt?

Zimmermann: Dann kann er alleine entscheiden. In der Satzung ist keine Mindestzahl definiert.

BZ: Müssen bei der Auflösungsversammlung auch die Vermögensverhältnisse des Vereins offengelegt werden?

Zimmermann: Nicht unbedingt. Die Satzung sieht das nicht vor. Allerdings muss der Vorstand gegebenenfalls auf Fragen der Mitglieder Auskunft geben.

BZ: Und an wen geht das Vereinsvermögen im Fall der Auflösung?

Zimmermann: Laut Satzung ist dafür eine juristische Person des öffentlichen Rechts vorzusehen, also etwa eine Gemeinde, der Landkreis, eine Kirche oder dergleichen, die das Geld im Sinne des Vereinszwecks verwendet. Und der ist in der Satzung ganz pauschal mit der Förderung des Sports beschrieben.

BZ: Muss die Auflösung denn bei Ihnen, also beim Amtsgericht, beantragt werden?

Zimmermann: Nein, das ist eine interne Sache des Vereins. Erst wenn sie beschlossen ist, gibt es eine Mitteilung an das Vereinsregister.

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Autor: Hannes Lauber


2 Kommentare

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Joachim Pape

Registriert seit: 04.12.2009

Kommentare: 638

28. Juni 2012 - 20:57 Uhr

Tja,

so habe ich die Schweizer „Unternehmer“ auch persönlich kennen gelernt. Sie denken, weil sie die Musik finanzieren, können sie in selbstherrlicher Art andere Menschen wie Schachfiguren behandeln.
Wenn dann ein Spaßkiller (in Form von Satzung und einschlägigen Gesetzen) dies behindert, sind natürlich die deutschen Behörden die Bösen.
Und dann hört man wieder, dass es so etwas in der Schweiz natürlich nicht gibt!

Das 2. Foto sagt auch einiges aus.

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Elly Brodhag

Registriert seit: 18.11.2010

Kommentare: 325

28. Juni 2012 - 21:30 Uhr

Von Joachim Pape: ".....Sie denken, weil sie die Musik finanzieren, können sie in selbstherrlicher Art andere Menschen wie Schachfiguren behandeln...."

Das kommt mir bekannt vor, so ähnlich wurde auch schon mal bei einem Verein in Freiburg gedacht.

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