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09. Februar 2012
Regeln fürs Heizen mit Holz
Nur naturbelassene Holzprodukte dürfen verfeuert werden / Warnung vor Schadstoffen.
KREIS EMMENDINGEN (BZ). Bei den derzeitigen eisigen Temperaturen ist die kuschelige Wärme aus dem heimischen Holzofen beliebt. Doch nicht alle Holzprodukte dürfen verfeuert werden. Erlaubt sind naturbelassenes Holz wie Scheitholz, Hackschnitzel, Reisig und Zapfen, Sägemehl, Holzspäne, Schleifstaub, Rinde, Holzpellets sowie Presslinge in Form von Holzbriketts.
Verboten in häuslichen Öfen und auch im Heizungskessel ist das Verbrennen von Spanplatten, Sperrholz und Faserplatten, alten Möbeln, Rebpfählen, Jägerzäunen sowie von Hölzern, die mit Salzen oder Holzschutzmitteln behandelt, gestrichen oder beschichtet sind. Darauf weisen Landratsamt und Regierungspräsidium hin. Auch Holz, das im Außenbereich eingesetzt war – Fenster, Außentüren, Balken oder andere tragende Teile – sind in der Regel mit Salzen, Pestiziden oder Teerölen behandelt worden, weshalb diese Teile als gefährliche Abfälle eingestuft werden. Das Verbrennen solcher Hölzer ist nicht nur verboten, es handelt sich in der Regel auch um eine Straftat. Deshalb dürfen solche Hölzer auch nicht als Brennholz an Dritte abgegeben werden. Das Verbrennungsverbot hat seinen Grund: Beim Verbrennen von behandelten Hölzern können vermehrt Schadstoffe wie zum Beispiel Salzsäure, Flusssäure, Schwermetalle, Formaldehyd sowie Dioxine und Furane in die Umgebung abgegeben werden. Auch werden – wie bei jeder Holzverbrennung – Feinstäube ausgestoßen, an denen diese Schadstoffe teilweise anhaften und sich am Boden ablagern. Bei einer Ofenfeuerung belasten diese Schadstoffe die Nachbarschaft; sie können auch in die Raumluft gelangen und Hausbewohner schädigen.Werbung
Beachtet werden sollte, dass bei älteren Hölzern viele Holzschutzmittel nicht sofort erkannt werden, da sie geruch-, geschmack- und farblos sind. Dies gilt beispielsweise für das dioxinhaltige und krebserzeugende PCP, das in den 1970er Jahren auch für Inneneinrichtungen verwendet wurde. Zusätzlich ist bei Gebrauchtholz ungewiss, welche weiteren Beschichtungen aufgebracht wurden. Auch Innentüren wurden früher gerne mit Fensterlack gestrichen, der Blei oder PCP enthielt. Ebenso können Balken von über 200 Jahre alten Häusern historische Holzschutzmittel wie z. B. Arsen enthalten oder im Laufe der Jahre mit zusätzlichen Holz- oder Flammschutzmitteln (oft noch aus der Zeit des II. Weltkrieges) behandelt worden sein.
In der Betriebsanleitung des Ofenherstellers sind die zulässigen Brennstoffe aufgeführt. Auch die Schornsteinfegermeister beraten zu allen Fragen rund um zulässige Brennstoffe.
Wenn bei Umbau, Ausbau oder Räumung altes Holz anfällt, so muss dies nach den Vorgaben der Altholzverordnung fachgerecht entsorgt werden. Für solche Hölzer aus privaten Haushalten hat der Landkreis Sammelstellen eingerichtet.
Autor: bz
