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01. April 2009
Urteil stößt bei Rektoren auf Verwunderung
Geldstrafe für Lehrer
KREIS WALDSHUT. (BZ). "Mit großer Verwunderung" nehmen die Schulleiterinnen und -leiter im östlichen Landkreis Waldshut die Verurteilung eines Lehrers wegen Körperverletzung zur Kenntnis. Dieser hatte einen Jungen mit der Hand am Genick aus einem Klassenzimmer geschoben und dafür eine Geldstrafe von 650 Euro erhalten. Darüber hinaus wurde dem Lehrer eine Geldstrafe auf Bewährung angedroht (wir berichteten).
In ihrer Stellungnahme schreiben die Schulleiter: "Es steht außer Zweifel, dass alle Pädagoginnen und Pädagogen die körperliche Züchtigung als Strafmittel aufs schärfste verurteilen. In diesem Fall kann man aber kaum nachvollziehen, dass es sich bei diesem Vorgang um eine Straftat gehandelt haben soll. Im Lexikon findet man folgende Definition: Eine Körperstrafe ist eine Strafe, die körperlich erfahrbar ist und meist in der Form von Schlägen mit der Hand oder einem Gegenstand (oft dementsprechend benannt, zum Beispiel Auspeitschen, Stockschläge) verabreicht wird; dies wird dann auch als körperliche Züchtigung oder Prügelstrafe bezeichnet. Dass ein solches Verhalten verboten ist begrüßen alle, die mit dem Thema Erziehung zu tun haben."
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Das Amtsgericht Waldshut habe aber, so schreiben die Schulleiter in ihrer Stellungnahme weiter, anscheinend eine Rechtsauffassung, die mit gesundem Menschenverstand kaum nachzuvollziehen sei. "Wenn schon ein leichtes Antippen eines Schülers strafbar sein soll, ist das ein Offenbarungseid im Bezug auf Erziehung von Kindern und Jugendlichen. Nach den Definitionen des Amtsgerichts wäre dann bereits ein anerkennendes Schulterklopfen strafbar."
Die Vorstellung, dass Erziehung ganz ohne Körperkontakt funktioniert, sei so weit von der Realität entfernt, dass man sich ernsthafte Gedanken um die Urteilskraft einiger der Beteiligten machen müsse, so die Schulleiter.
Weiter heißt es in dem Schreiben: Das Urteil könne "auch unheilvolle Konsequenzen in der Zukunft mit sich bringen. Wenn Lehrerinnen und Lehrer sich von Kindern beschimpfen lassen müssen, bespuckt werden und keine Möglichkeiten haben, verbalen, mehrfach wiederholten Anweisungen Nachdruck zu verleihen, scheint die in Artikel drei im Grundgesetz festgelegte Gleichheit vor dem Gesetz in Frage gestellt." Und: Hätte der "Schüler den Lehrer am Genick aus der Klasse geschoben, hätte es mit Sicherheit keine Geldstrafe vom Amtsgericht für den Schüler gegeben. Die Eltern seien gewarnt. Wenn eine solche Rechtsprechung Schule macht, müssen auch Eltern mit Verurteilungen rechnen falls sie bei ähnlichen Berührungen ihrer Kinder angezeigt werden."
Die Runde der Schulleiter ruft das Amtsgericht Waldshut-Tiengen dazu auf, zukünftige Urteile besser zu überdenken, um den am Erziehungsprozess Beteiligten die Arbeit nicht noch weiter zu erschweren.
Autor: bz
