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25. Februar 2012
HINTERGRUND: Kein Recht auf anonyme Telefonate
Bundesverfassungsgericht zum Telekommunikationsgesetz.
KARLSRUHE. Wenn die Polizei weiter auf PIN-Geheimnummern von Mobiltelefonen zugreifen will, muss der Bundestag nachbessern. Das hat das Bundesverfassungsgericht beschlossen. Auch für die Zuordnung von IP-Adressen zu realen Personen ist eine neue Regelung erforderlich. Dagegen verstößt die Identifizierungspflicht für vorbezahlte Mobilfunkkarten nicht gegen das Grundgesetz.
Geklagt hatte der Bürgerrechtler Patrick Breyer. Er ist juristischer Vordenker des AK Vorrat, der die anlasslose Speicherung aller Telefon- und Internet-Verbindungsdaten bekämpft. Derzeit kandidiert er für die Piratenpartei auf Platz vier der Liste für die Kieler Landtagswahlen.
Schon 2005 klagte er gegen eine rot-grüne Änderung des Telekommunikationsgesetzes. Seitdem müssen die Nutzer von Prepaid-Mobilfunkkarten beim Kauf ihre Personalien angeben. Breyer hält das aber für unverhältnismäßig. Den Bürgern werde so das Recht auf anonyme Kommunikation genommen. Dies sei auch unnötig, denn Kriminelle könnten sich unregistrierte Mobilfunkkarten ohnehin leicht im Ausland besorgen.
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Das Bundesverfassungsgericht hat nun zwar bekräftigt, dass es keine Vorratsdatenspeicherung zu unbestimmten und noch nicht bestimmbaren Zwecken geben darf. Eine anlasslose Speicherung für die Zwecke von Polizei und Verfassungsschutz sei jedoch zulässig, so die Richter. Die Behörden seien darauf angewiesen, Telekommunikationsnummern individuell zuordnen zu können. Generell akzeptierte das Bundesverfassungsgericht die automatisierte Auskunft über die Daten der Telefon- und Internetkunden, die sogenannte Bestandsdaten-Auskunft. Täglich wird zehntausendfach abgefragt, welche Person mit welcher Adresse hinter einer Telefon- oder IP-Nummer steckt.
Patrick Breyer will das Karlsruher Urteil nun beim Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg angreifen. Er verweist darauf, dass 21 von 27 EU-Staaten keine Identifizierungspflicht für Prepaid-Mobilfunkkarten vorsehen.
Erfolg hatte seine Klage aber in zwei anderen Punkten: So stellte Karlsruhe nun klar, dass die derzeitige Auskunfts-Regelung nicht die IP-Adressen erfasst, die jeweils bei der Einwahl ins Internet neu vergeben wird. Die Zuordnung der IP-Adresse zu einem realen Namen sei ein Eingriff ins Grundrecht der Telekommunikationsfreiheit, weil hierbei auch die Verbindungsdaten auszuwerten sind. Ein Eingriff in dieses Grundrecht ist zwar per Gesetz möglich, dabei muss aber das Grundrecht zitiert werden – was hier versäumt wurde. Der Bundestag hat bis Ende Juni 2013 Zeit, um das Zitiergebot zu erfüllen. Bis dahin dürfen IP-Adressen weiter zugeordnet werden.
Beanstandet hat Karlsruhe auch die Regelung zur Auskunft über Zugangssperren. Dabei geht es vor allem um PIN-Codes, etwa für Handys und Email-Konten. Es fehle eine Eingrenzung, für welche Zwecke die Behörden die PIN-Codes nutzen dürfen. Auch hier räumte Karlsruhe Behörden und Politik eine Übergangsfrist bis Ende Juni 2013 ein.
Die Nachbesserung des Telekommunikationsgesetzes dürfte zu neuen Spannungen in der Koalition führen. Vermutlich wird die Union nur die formalen Fehler ausbügeln wollen, während die FDP wohl strengere Anforderungen als heute fordern wird. Federführend ist Wirtschaftsminister Philipp Rösler (FDP).
Autor: Christian Rath
