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02. Februar 2012

HINTERGRUND

Fahrlässige Tötung oder Gefährdung?

Wenn bei einem illegalen Autorennen ein Mensch getötet wird, wird dies strafrechtlich in der Regel als fahrlässige Tötung bewertet. Allerdings ist der Fahrer des Audi, der auf der B 3 den Tod der jungen Frau in dem Wagen auf der Gegenfahrbahn unmittelbar verursacht hat, dabei selbst gestorben. Er kann also nicht mehr zur Rechenschaft gezogen werden. Doch auch der Fahrer des Nissan, der zweite Beteiligte des mutmaßlichen Wettrennens, könnte wegen fahrlässiger Tötung angeklagt werden. Der Bundesgerichtshof hat 2008 in einem Fall aus Konstanz entschieden, dass alle überlebenden Fahrer einer illegalen Wettfahrt sich die bei dem Rennen verursachten Todesfälle zurechnen lassen müssen. Bei einer Verurteilung droht eine Strafe bis zu fünf Jahren Haft. Doch theoretisch ist auch eine Geldstrafe möglich. Die konkrete Strafe bemisst sich zum Beispiel danach, wie stark der Fahrer die Geschwindigkeitsgrenzen überschritten und die Verkehrssicherheit missachtet hat. Bis 2008 wurden die überlebenden Teilnehmer illegaler Autorennen meist wegen Gefährdung des Straßenverkehrs angeklagt. Dieses Delikt hat zwar den gleichen Strafrahmen wie die fahrlässige Tötung. Dennoch wurde das BGH-Urteil damals als Signal für eine härtere Bestrafung aufgenommen. Überhaupt hat sich die Rechtsprechung der Gerichte bei Verkehrsdelikten in den letzten Jahrzehnten deutlich verschärft. "Dieser Trend gilt nicht nur in Deutschland, sondern in ganz Europa", sagte Ex-Generalbundesanwalt Kay Nehm am Dienstag gegenüber der BZ. Er ist heute Präsident des Deutschen Verkehrsgerichtstags.

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Autor: cra