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24. Februar 2010 18:04 Uhr
Sexueller Missbrauch
Hintergrund: Zwischen Beichtgeheimnis, Diskretion und Knebel
Der Vatikan und seine Haltung zum sexuellen Missbrauch: 1962 und 2001 erließ Rom zwei Texte, hinter deren unklarer Sprache Kritiker heute noch geltende Vertuschungsstrategien erblicken.
Im Rahmen der Diskussion über den Umgang der Kirche mit sexuellem Missbrauch wird häufig auf zwei römische Dokumente verwiesen, deren Aussagen strittig sind: Im einen Fall handelt es sich um das Geheimdokument "Crimen sollicitationis" (Das Verbrechen der Verführung), das die Vorläuferin der heutigen Glaubenskongregation 1962 unter Papst Johannes XXIII. veröffentlichte. Der zweite Fall betrifft das Motu Proprio "De delictis gravioribus" (Über schwerere Verbrechen), mit dem Johannes Paul II. "Crimen sollicitationis" 2001 ersetzte.
Beiden Texten wird vorgeworfen, die Untersuchung und Ahndung von Missbrauch an Minderjährigen zur alleinigen Sache des Vatikans zu erklären. Daneben wird kritisiert, dass die Dokumente die an diesen Verfahren Beteiligten unter Androhung von Exkommunikation zum Schweigen verpflichten. Die römische Linie sei also bis heute, staatliche Strafverfolgung zu unterbinden und Opfer zum Schweigen zu bringen. Pikant wird dieser Vorwurf vor allem durch die Tatsache, dass der Autor von "De delictis gravioribus" der damalige Kardinal Joseph Ratzinger war, heute Papst Benedikt XVI.
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Tatsächlich ist in den beiden Dokumenten nicht von einem Gegensatz zwischen staatlicher und kirchlicher Strafverfolgung die Rede; sie klären lediglich, dass innerkirchlich immer Rom zuständig ist. Auch das Schweigegebot bezieht sich zunächst nur auf den kirchlichen Prozess.
Das Dokument von 1962 ist von der Vorstellung geprägt, sexueller Missbrauch spiele sich vor allem im Umfeld der Beichte ab. Eine Verletzung des Beichtgeheimnisses durch den Priester zieht in der katholischen Kirche automatisch die Exkommunikation nach sich. Entsprechend wird mit dieser Sanktion des gesamte Gerichtspersonal bedroht. Anklägern und Opfern drohte keine Exkommunikation, sie mussten aber per Eid geloben, über das Verfahren zu schweigen. Das Dokument sagt nicht, ob über den Tathergang getrennt vom eigentlichen Verfahren gesprochen werden darf.
Auch das vom heutigen Papst 2001 verfasste "De delictis gravioribus" hält an der höchsten Geheimhaltungsstufe fest. Diesmal ist im Fall eines Verstoßes allerdings nicht mehr von Exkommunikation, sondern von einer angemessenen Strafe die Rede. Womöglich hängt das auch damit zusammen, dass sexueller Missbrauch unter dem Eindruck des Massenskandals in den USA nicht mehr so sehr im Zusammenhang mit dem Beichtsakrament gesehen wurde. Die angeführten Gründe ähneln eher denen in staatlichen Verfahren, in denen zum Schutz der Privatsphäre die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird.
Dennoch: Ist das Verfahren erst einmal in Rom, sehen sich auch Täter und Opfer zum Schweigen verpflichtet. Auch Kirchenrechtler tun sich schwer damit, das mit den Leitlinien der deutschen Bischöfe in Einklang zu bringen, wo offen davon die Rede ist, Täter entweder zur Selbstanzeige zu bewegen oder sie selbst der staatlichen Gerichtsbarkeit zu überantworten. "Bei den Bischöfen scheint die Einschätzung zu sein, dass Schweigepflicht nicht bedeuten kann, Strafvereitelung zu betreiben, und wer wäre ich, ihnen da zu widersprechen?", sagt der Freiburger Kirchenrechtler Georg Bier der Badischen Zeitung. Warum die Papiere des Vatikans allerdings in ihrer Grundintention so viel schwerer zu durchschauen sind als die deutschen Leitlinien – das kann auch er nicht erklären.
- Dokumentation: Die Leitlinien der Bischöfe von 2002
- Evangelische Kirche: Käßmann gibt alle kirchlichen Ämter auf
Autor: Jens Schmitz
