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Verbraucher

Auf einer Internetseite können Verbraucher irreführende Produktaufmachungen beanstanden

Wolfgang Mulke
  • Do, 14. Juli 2016
    Wirtschaft

"Ungesüßter" Cappuccino mit 50 Prozent Zucker.

Entspricht der Inhalt dem, was die Verpackung verspricht?   | Foto: DPA
Entspricht der Inhalt dem, was die Verpackung verspricht? Foto: DPA
BERLIN. Fruchtbonbons fast ohne Frucht oder Holundertee ohne eine einzige Blüte des Strauches – derlei täuschende Aufmachung gehört zumindest bei diesen beiden Nahrungsmitteln der Vergangenheit an. Denn nachdem sich Kunden beim Internetportal Lebensmittelklarheit.de über die irreführende Darstellung beschwert haben, veränderten die Hersteller ihren Verpackungsaufdruck.

Solche Erfolgserlebnisse hatten die Experten der von den Verbraucherzentralen betriebenen Seite häufig. Seit der Gründung vor fast genau fünf Jahren haben verärgerte Kunden rund 9000 Produkte gemeldet, bei denen Aufmachung oder Inhaltsangaben als Täuschung empfunden wurden. 80 000 Aufrufe verzeichnet das Portal monatlich. Das Interesse an Informationen rund um Lebensmittelkennzeichnungen ist stabil.

Nun zieht Klaus Müller, Chef des Bundesverbands der Verbraucherzentralen (VZBV) eine positive Bilanz. "Die Hersteller reagieren", sagt Müller, fast jedes zweite als irreführend angeprangerte Produkt sei verändert worden. Ein kleiner Teil der umstrittenen Verpackungen wurde sogar ganz vom Markt genommen.

Die Industrie spricht zwar nicht mehr vom Internetpranger, wie bei der Einführung. Doch ihre grundsätzliche Kritik an der durch Bundeszuschüsse finanzierten Verbraucherseite gilt nach wie vor. "Es ist und bleibt trotz einiger Verbesserungen falsch, mit staatlicher Finanzierung rechtlich korrekt gekennzeichnete Produkte aufgrund subjektiver Empfindungen einzelner Verbraucher vorzuführen", sagt Marcus Girnau vom Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde (BLL), dem Branchenverband der Hersteller.

Die rechtliche Grauzone ist groß

Auch Müller räumt ein, dass die Kennzeichnungen in der Regel formal korrekt sind. Vieles liegt in einer rechtlichen Grauzone. In der dafür zuständigen Kommission können sich die Beteiligten aus Industrie, Verbraucherverbänden, Kontrollbehörden und Wissenschaft oft nicht auf klare Regeln einigen. Wenn zum Beispiel Chips vorne mit "feinen Gewürzen" angepriesen werden, obwohl die Zutatenliste profanes Salz, Zucker und Hefeextrakt als Geschmacksgeber erkennen lässt, oder der "ungesüßte" Cappuccino 50 Prozent Zucker enthält, ist das eher ein Fall für die Experten der Lebensmittelklarheit als für einen Richter.

Noch immer melden Verbraucher wöchentlich 13 neue Produkte, die irreführend aufgemacht sind. Fast jede zweite Beschwerde richtet sich gegen eine täuschende Beschreibung des Inhalts. Auch die Werbung mit traditionellen Rezepturen, obwohl industriell hergestellt, ärgert viele Kunden. Gleiches gilt, wenn ein Produkt den Namen einer Region mitführt, obwohl die Zutaten dort gar nicht herkommen. Gerade eben hat eine Freudenstädter Firma von ihren Honiggläsern den Schriftzug "Grüße aus dem Schwarzwald" entfernt – nachdem ein Verbraucher sich bei Lebensmittelklarheit.de beschwert hatte, dass in der Inhaltsangabe "Mischung von Honig aus EU-Ländern" stand.

Der VZBV verlangt sachlichere Informationen durch die Industrie. "Die wichtigsten Angaben sollten auf der Produktvorderseite zu finden sein", fordert Müller. Die Darstellung der Zutaten auf der Verpackung müsse zudem den tatsächlichen Inhalten entsprechen. Schließlich sollte sich die Aufmachung am Verständnis der Verbraucher von dem Inhalt der Verpackung orientieren. Ein schönes Beispiel für eine Schere zwischen rechtlich erlaubtem Marketing und Verbrauchererwartung war bis 2010 die Kalbsleberwurst. Sie musste bis dahin gar kein Kalbfleisch enthalten. Inzwischen hat die zuständige Kommission wenigstens einen Mindestanteil von 50 Prozent Kalb vorgeschrieben.

Vorerst geht dem Portal die Arbeit nicht aus, weil immer wieder neue Produkte auf den Markt gebracht werden, die die Spielräume des Gesetzes ausnutzen. Ein Streitfall ist derzeit die Kennzeichnung von veganen oder vegetarischen Produkten. Dürfen sie sich "Schnitzel" oder "Würstchen" nennen, oder verwirrt das die Kunden?

Bis Ende 2018 darf das Webportal auf jeden Fall noch weitermachen. Dann läuft die Förderung des Bundes in Höhe von 1,7 Millionen Euro aus. Verbraucher, die sich getäuscht fühlen, können dies per Mail den Experten melden. Diese geben dann ihrerseits eine Einschätzung ab und bitten den Hersteller um eine Stellungnahme. Wird die Aufmachung am Ende als täuschend eingestuft, findet sich der Name des Produkts im Internet wieder.

Ressort: Wirtschaft

  • Artikel im Layout der gedruckten BZ vom Do, 14. Juli 2016: PDF-Version herunterladen

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