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08. Juni 2010 07:23 Uhr
Segen oder Fluch für den Kunden?
Die EU will den Verbraucherschutz harmonisieren
Um einen europaweiten Mindestschutz der Verbraucher zu sichern, planen die EU-Mitgliedsstaaten eine Regelung beim Einkauf im Ausland und im Internet. Notwendig wird die Regelung wegen des wachsenden Internethandels.
Mit der Durchlässigkeit der Ländergrenzen sind für die Verbraucher beim grenzüberschreitenden Einkauf Grauzonen entstanden: Welches Recht wird angewendet, wenn der Käufer in Deutschland wohnt, der Händler aber in Tschechien seinen Sitz hat?
Welches Ziel wird mit dem EU-Richtlinienvorschlag verfolgt?
Bislang regeln vier Richtlinien die Verbraucherrechte in der EU. Eine einzige neue Richtlinie soll die Rechtslage vereinfachen, indem sie die in den 27 Mitgliedsstaaten bestehenden Regelungen zusammenführt. Martine Mérigeau, Direktorin der Verbraucherberatungsstelle Euro-Info-Verbraucher in Kehl, kritisiert das Regelwerk. Es sei so komplex, dass selbst Fachleute es nicht richtig verstehen.
Welche Unterschiede bestehen im konkreten Fall zwischen den einzelnen Verbraucherrechten?
Entscheidende Unterschiede entstehen bei den Garantiefristen. Die Frage lautet, bis zu welcher Frist nach dem Kaufdatum haftet ein Händler?
Ein deutscher Verbraucher bestellt zum Beispiel über das Internet einen DVD-Rekorder bei einem Händler mit Firmensitz in Tschechien. Nach einem Jahr ist der Rekorder defekt. In den Geschäftsbedingungen des Händlers wurde zwar das tschechische Recht zugrunde gelegt. Andererseits besagt das aktuelle europäische Recht auch, dass das Recht jenes Landes maßgeblich ist, in das der Händler Waren verkaufen möchte, in diesem Fall Deutschland. In Deutschland hat der Verbraucher nur bis zu sechs Monate nach dem Kauf automatisch Anspruch auf Ersatz oder eine Reparatur, wenn das Gerät plötzlich nicht mehr funktioniert. In diesen sechs Monaten nach dem Kauf muss er nicht beweisen, dass der Defekt schon beim Kauf vorhanden war. Danach gilt zwar bis zu zwei Jahren die Garantie. Der Verbraucher muss dem Händler aber jetzt beweisen, dass die Ware schon beim Kauf defekt war. Das nennen die Fachleute Beweislastumkehr. In Tschechien hingegen gilt eine gesetzliche Garantiehaftung bis zwei Jahre nach dem Kauf.
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Erhebliche Unterschiede bestehen auch bei den Anzeigepflichten. Ein deutscher Verbraucher erwirbt einen Rekorder bei einer slowakischen Firma. Zwar funktioniert er schon nach zwei Wochen nicht mehr, der Verbraucher verreist aber erst einmal statt sich um Umtausch oder Rückgabe zu kümmern. Nach deutschem Recht ist das kein Problem. Sechs Monate lang gilt hier automatisch ein Umtausch- oder Rückgaberecht. Nach slowakischem Recht hätte der Betroffene seine Ansprüche sofort geltend machen müssen, sonst erlischt sein Anspruch.
Andreas Schwab, EU-Abgeordneter für Südbaden und Berichterstatter für die neue Verbraucherschutzrichtlinie, verspricht sich von einer Harmonisierung mehr Sicherheit des Verbrauchers beim Einkauf.
Welche Änderungen sieht der Vorschlag vor?
Der Richtlinienvorschlag soll missbräuchliche Klauseln verbieten: Händler dürfen in ihren Geschäftsbedingungen nicht einfach bestimmte Garantierechte ausschließen oder einschränken. Er soll klären, ob Händler oder Verbraucher bei einer defekten Ware entscheiden, wie der Schaden ausgeglichen wird – durch Umtausch oder Reparatur. Nach dem Richtlinienvorschlag liegt diese Entscheidung beim Verkäufer. Vorgesehen ist laut Entwurf eine einheitliche Haftungsfrist für ein verkauftes Produkt von zwei Jahren ab Lieferung.
Welche Verbesserungen für den Verbraucher sind nach dem Stand der Verhandlungen zu erwarten?
Die Vereinheitlichung der Rechtslage soll mehr Transparenz schaffen. Die Befürworter der Richtlinie versprechen sich eine Förderung des grenzüberschreitenden Handels. Kritiker wie Monique Goyens, Vorstand der europäischen Verbraucherunion in Brüssel, befürchten, die Richtlinie werde nicht die Interessen der Verbraucher, sondern die Bedürfnisse der Wirtschaft in den Vordergrund stellen. Andreas Schwab hält in diesem Punkt dagegen: "Es ist durchaus im Sinne des Verbraucher, dass der Binnenmarkt eine große Zahl von Produkten zur Verfügung stellt."
Welche Verschlechterungen sind zu erwarten?
In Deutschland hat sich das Vertrags- und Verbraucherrecht stark durch die Entscheidungen der Gerichte entwickelt. Maßgebend wären nach dem neuen Richtlinienvorschlag aber bald nicht mehr die deutschen Gerichte, sondern der Europäische Gerichtshof. Der Verbraucherzentrale Bundesverband befürchtet deshalb, dass für die Verbraucher zunächst mehr Unsicherheit statt Transparenz entsteht. Zentral ist auch die Frage der Widerrufsfristen. Weil etwa Internetauktionen wie bei Ebay nach deutschem Recht nicht als Auktion, sondern als gewöhnliche Kaufverträge gelten, besteht in Deutschland ein Rückgaberecht gegenüber professionellen Ebay-Verkäufern. Der Richtlinienvorschlag versteht Internetauktionen als echte Auktionen und schließt ein Rückgaberecht aus. Künftig soll der Käufer unabhängig vom Warenwert die Versandkosten tragen.
Wo steht das Gesetzgebungsverfahren derzeit und wie geht es weiter?
Andreas Schwab fordert, dass die Mitgliedsstaaten, bevor weiter verhandelt wird, die Vorzüge ihrer nationalen Verbraucherrechte darlegen. Im Juni steht zunächst eine Diskussion des Entwurfs im Binnenmarktausschuss bevor. Bis Ende 2011 soll eine Lösung gefunden sein. Weil eine so genannte gezielte Harmonisierung (die nur bestimmte Bereiche des Verbraucherrechts betreffen würde) als Hindernis für den Binnenmarkt gilt, soll als Kompromiss möglicherweise eine gegenseitige Anerkennung der Bereiche, die nicht unter den Vorschlag fallen, vereinbart werden.
Autor: Bärbel Nückles
