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23. Dezember 2008 17:34 Uhr
BZ-Serie Alternative Wirtschaftspolitik
Gerechtigkeit im Grundgesetz
Der Gesetzgeber kann für soziale Gerechtigkeit eintreten, muss es aber nicht
Das Wort Gerechtigkeit ist im Grundgesetz nur zwei Mal zu finden. Zu Beginn heißt es, die Menschenrechte seien Grundlage unter anderem für Gerechtigkeit in der Welt. Außerdem muss der Bundespräsident in seinem Eid schwören, "Gerechtigkeit gegenüber jedermann" zu üben. Beide Passagen sind nicht sehr bekannt und haben eher poetische Bedeutung.
"Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat", heißt es in Artikel 20. Hier ist das Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes verankert. Es verlangt vom Staat zwar, eine "gerechte Sozialordnung" zu schaffen, so das Bundesverfassungsgericht, lässt aber offen, wie diese aussehen soll. Dies ist dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers überlassen, der sich dabei an der finanziellen Lage des Staatshaushalts orientieren kann. Zumindest muss aber das Existenzminimum der Bürger, die sich nicht selbst helfen können, vom Staat gesichert werden.
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Der allgemeine Gleichheitssatz steht in Artikel 3 des Grundgesetzes: "Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich." Er verpflichtet den Staat aber nicht, alle Menschen gleich zu machen oder gar gleiche materielle Verhältnisse herbeizuführen. Ziel ist lediglich die Vermeidung von willkürlicher Behandlung durch den Staat. Allerdings wird dem Gleichheitssatz auch das Gebot entnommen, die Bürger nach ihrer Leistungsfähigkeit zu besteuern. Wer viel verdient, muss deshalb mehr Steuern bezahlen als der Geringverdiener. Das hat einen umverteilenden Effekt, weil aus den Steuern ja auch manche Sozialleistungen bezahlt werden wie etwa das Arbeitslosengeld II.
Autor: Christian Rath
