Wenn Sie sich diesen Artikel vorlesen lassen wollen benutzen Sie den Accesskey + v, zum beenden können Sie den Accesskey + z benutzen.
13. Juli 2012
Gemüserichtlinie
Vielfalt auf dem Acker
Richter am Europäischen Gerichtshof schützen Kleinbauern gegen eine Klage der Agrarindustrie.
FREIBURG. Die Grundregel, dass in der EU nur zugelassenes hochwertiges Gemüse-Saatgut verkauft werden darf, verstößt nicht gegen europäische Grundrechte. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH). Die zugrundeliegende Gemüserichtlinie sei aber nur deshalb rechtmäßig, weil es nun eine Ausnahmeregel für weniger produktive "alte Sorten" gibt.
Ausgelöst wurde das Urteil durch einen Streit zwischen zwei französischen Firmen. Der nichtkommerzielle Verein Kokopelli verkaufte Saatgut von mehr als 400 nicht zugelassenen alten Gemüsesorten, die er erhalten will. Das störte den konventionellen Zuchtbetrieb Graines Baumaux. Er klagte 2005 gegen Kokopelli wegen unlauterem Wettbewerb und verlangte 50 000 Euro Schadensersatz. Kokopelli verteidigte sich damit, dass die Sortenzulassung viel zu teuer und aufwendig sei. Sie nutze vor allem den großen Saatgutunternehmen und halte kleine Mitbewerber, die alte regional angepasste Sorten verkaufen, vom Markt fern.Zunächst gewann Graines Baumaux, doch in zweiter Instanz legte ein Gericht in Nancy dem EuGH die Frage vor, ob die obligatorische Sortenzulassung überhaupt ein zulässiger Eingriff in die Grundrechte der Zuchtfirmen und Bauern sei.
Werbung
Fast hätte Graines Baumaux mit seiner Klage ein gewaltiges Eigentor geschossen. Denn Generalanwältin Juliane Kokott, die das EuGH-Urteil vorbereitete, kam im Januar zu dem Ergebnis, dass eine zwingende Sortenzulassung das Recht "zur freien wirtschaftlichen Betätigung" verletze. Es sei zwar sinnvoll, wenn neue Sorten vor dem Verkauf vom Staat auf ihre Beständigkeit und ihren Ertrag getestet werden. Aber deshalb müssten Sorten, die diesen Anforderungen nicht genügen, kein Vertriebsverbot erhalten. Es genüge, solche Sorten zu kennzeichnen.
Der EuGH folgte Kokotts Gutachten aber nicht. Er hält die Gemüserichtlinie mit ihrem grundsätzlichen Zulassungserfordernis für rechtmäßig. Der EU-Gesetzgeber verfüge bei der Agrarpolitik über ein weites Ermessen und habe sich für eine Politik der "bestmöglichen landwirtschaftlichen Erzeugung" entschieden. Er könne die Nutzung von Saatgut mit "gesteigerter Produktivität" vorschreiben.
Der Eingriff in die Wahlfreiheit der Bauern sei verhältnismäßig, weil es seit 2009 eine Ausnahmerichtlinie gibt, die auch Interessen jenseits der Produktivität berücksichtigt. So erlaubt sie es, nicht zugelassene Sorten in eingeschränktem Rahmen zu vermarkten. Es geht um Gemüse- oder Getreidesorten, die im Interesse der genetischen Vielfalt erhalten bleiben, oder um Sorten, die an bestimmte Regionen angepasst sind. Die Anmeldung einer Sorte ist hier deutlich einfacher als die sonst übliche Zulassung. Aber es gibt Mengenbeschränkungen auf bis zu 40 Hektar Anbaufläche pro Sorte.
Die "Kampagne für Saatgut-Souveränität" ist mit der Ausnahmerichtlinie und der EuGH-Entscheidung nicht zufrieden: "Das Urteil schreibt die Begünstigung der Saatgut-Industrie und ihrer industriellen Pflanzensorten fort." Dagegen geht der Bund deutscher Pflanzenzüchter (BDP) davon aus, dass die Ausnahmerichtlinie den Marktbedürfnissen völlig genüge. Für nicht zugelassene "alte Sorten" interessierten sich vor allem Liebhaber und Feierabendlandwirte. Wer einen kommerziellen Betrieb führe, greife in aller Regel zu Saatgut mit offizieller Sortenzulassung, die sich bewährt habe, so der Züchterbund. Das eigentliche Problem für den BDP ist die mangelnde Bereitschaft vieler Bauern, die sogenannten "Nachbaugebühren" zu zahlen, die 1994 eingeführt wurden, um erhöhten züchterischen Aufwand zu finanzieren. Etwa die Hälfte der Bauern vermehre ihr gekauftes Saatgut, ohne dafür erneut zu bezahlen, klagen die Pflanzenzüchter. (Az.: C-59/11)
Autor: Christian Rath



