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Bayern

Gerichtsurteil erlaubt das Feiern an Karfreitag

Christian Rath
  • Do, 01. Dezember 2016, 00:00 Uhr
    Panorama

Bayern muss den strengen Schutz des Karfreitags etwas lockern. Politisch und weltanschaulich motivierte Tanz- und Unterhaltungsveranstaltungen müssen auch am Karfreitag möglich sein, entschied das Verfassungsgericht.

Das Tanzbein schwingen – geht in Bayern nun auch an Karfreitag.  | Foto: dpa
Das Tanzbein schwingen – geht in Bayern nun auch an Karfreitag. Foto: dpa

Geklagt hatte der Bund für Geistesfreiheit, eine bayerische Organisation mit knapp 5000 Mitgliedern, die sich für die Trennung von Kirche und Staat einsetzt und Privilegien der Kirche kritisiert.

Zum Karfreitag 2007 luden die Freidenker unter dem Motto "Heidenspaß statt Höllenqual" ins Münchener Oberangertheater. Es gab eine atheistische Filmnacht, ein Pralinenbuffet und am Ende sollte die Rockband "Heilig" zum Tanz spielen. Wie erwartet verbot die Stadt die Tanzveranstaltung, weil sie gegen das bayerische Feiertagsgesetz verstoße. Dieses Gesetz benennt neun Feiertage (vom Karfreitag bis zum Totensonntag) als "Stille Tage", bei denen nicht nur die Läden geschlossen bleiben, sondern auch Sport- und Unterhaltungsveranstaltungen grundsätzlich verboten sind. Die Kommunen können zwar Ausnahmen zulassen, "nicht jedoch für den Karfreitag", heißt es im bayerischen Gesetz.

Das geht zu weit, entschied jetzt der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts. Zumindest für Veranstalter, die sich auf die Versammlungs- und Weltanschauungsfreiheit berufen, müsse es auch am Karfreitag möglich sein, Unterhaltungsveranstaltungen durchzuführen. Wer also aus politischen Gründen gegen das Tanzverbot am Karfreitag demonstrieren will, muss auch am Karfreitag demonstrativ tanzen dürfen. Die Heidenspaß-Party hätte deshalb nicht verboten werden dürfen – zumal sie als Veranstaltung im geschlossen Raum wenig Störung für andere verursacht hätte.

Die Richter nutzten den Fall für ein Grundsatzurteil zum Feiertags-Schutz. So dürfe der Staat christliche Festtage als staatliche Feiertage ausweisen und auch als "Stille Tage" definieren. Er dürfe mit den Feiertagen aber nur einen "Rahmen" zur Verfügung stellen, den jeder Bürger selbst füllen kann, entweder zur Erholung oder zur religiösen Erbauung. Der christliche Teil der Bevölkerung habe dabei keinen Anspruch, an solchen Tagen nicht mit anderen Religionen oder Weltanschauungen konfrontiert zu werden. Feiertagsgesetze in anderen Bundesländern sind nicht so streng, wie das bayerische. In Baden-Württemberg ist es laut Gesetz auch am Karfreitag möglich, eine Ausnahmegenehmigung für eine eigentlich verbotene Veranstaltung zu bekommen.

Ressort: Panorama

Dossier: Ostern

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