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Gelöschter Nutzer #804452
Registriert seit: 14.03.2011
Kommentare: 866
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11. August 2012 - 07:41 Uhr
Die Internetprovider können problemlos die gehosteten Tauschbörsen vom Netz nehmen. Das reicht aus!
Ohne Tauschbörse keine Piraterie
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Thomas Bender
Registriert seit: 04.02.2010
Kommentare: 2512
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11. August 2012 - 09:25 Uhr
Das können sie eben nicht (problemlos), Hr. Huber, da es sich bei Tauschbörsen um ein dezentrales System (z.B. Peer-to-Peer) handelt. Die einzige Möglichkeit, die die Provider hätten, wäre, die verwendeten Protokolle zu sperren. Technisch ginge das mit Deep Packet Inspection (DPI):
http://de.wikipedia.org/wiki/Deep_Packet_Inspection
Bei diesem BGH-Beschluss empfiehlt sich zunächst einmal ein Blick in den Gesetzestext des §101 UrhG:
http://dejure.org/gesetze/UrhG/101.html
Ansich ein gut verständlicher Text, der in zweifacher Sicht ein gewerbliches Ausmaß verlangt. Der Beschluss des BGH überrascht daher und kann auch wenig überzeugen, wie Thomas Stadler feststellt:
http://www.internet-law.de/2012/08/bgh-providerauskunft-in-filesharingfallen-auch-ohne-gewerbliches-ausmas-der-rechtsverletzung.html
Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass dieser Themenkomplex die letzten Jahre bereits mehrfach vor dem BVerfG verhandelt wurde. Ohne die Einschränkung auf ein gewerbliches Maß sähe die Rechtssprechung des BVerfG ganz anders aus. Wieder einmal wurden die Vorgaben unseres höchsten Gerichts ignoriert, wirtschaftlichen Interessen wurde der Vorzug vor rechtsstaatlichen Prinzipien gegeben.
In diesem Zusammenhang muss man auch das Thema Vorratsdatenspeicherung ansprechen. Die dazugehörige EU-Verordnung zielte primär auf die Bekämpfung von Terrorismus ab. Das BVerfG erlaubt die VDS nur bei Gefahr für Leib, Leben, Freiheit und den Fortbestand der Bundesrepublik Deutschland. Tauschbörsen fallen da NICHT darunter. Dennoch werden auch hier die Vorgaben des BVerfG schlicht ignoriert. Dieter Gorny, Vorstand des Bundesverbandes Musikindustrie, fordert auch hier den Einsatz der VDS.
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Rainer Ordegel
Registriert seit: 31.01.2011
Kommentare: 19
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11. August 2012 - 12:20 Uhr
Sehr geehrter Herr Bender ,
wenn Sie den Gesetzestext wirklich genau lesen, dann ist das Urteil des BGH schon nachvollziehbar. Ich zitiere aus dem Gesetzestext:
"Das gewerbliche Ausmaß kann sich sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben."
Gewerblich bedeutet nicht, dass der Beschuldigte daran unbedingt etwas verdient. Wenn ich ein geschütztes Werk ins Netz setze, mache ich dies einem unbegrenzten Personenkreis frei zugänglich.
Damit ermögliche ich ein große Anzahl von Rechtsverletzungen und damit ist auch die Schwere der Rechtsverletzung gegeben.
Übrigens ist es absolut falsch, das Bundesverfassungsgericht als höchstes deutschen Gericht zu bezeichnen. Das BVerfG führt keine vollständige Rechtsprüfung durch, sondern überprüft am Maßstab des Verfassungsrechts. Es prüft letztendlich, ob ein Gesetz (unter anderem) der Verfassung entspricht.
Der BGH wiederum ist das oberste deutsche Gericht auf dem Gebiet der ordentlichen Gerichtsbarkeit und damit letzte Instanz in Zivil- und Strafverfahren.
Das BVerfG, der BGH, das BVerwG, der Bundesfinanzhof, das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht, stehen eigentlich auf einer Ebene, nur jeder für eine andere Thematik.
Das Bundesverfassungsgericht kann ein Urteil der anderen 5 höchsten Gerichte nur dann überprüfen, wenn deren Urteil den Anschein erweckt, dass es gegen die Verfassung verstoßen würde. Dies ist nach meinem Wissen noch nie geschehen.
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Ralf Hansen
Registriert seit: 12.12.2011
Kommentare: 56
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11. August 2012 - 13:00 Uhr
"Das gewerbliche Ausmaß kann sich sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben."
Klar, wenn ich etwas an zehntausend Leute verschenke, dann ist das gewerblich, die Logik ist schon bestechend. Gut dass wir unsere Juristen haben, die endlich mit dem anarchischen Internet aufräumen.
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Manni Fischer
Registriert seit: 29.11.2010
Kommentare: 808
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11. August 2012 - 13:41 Uhr
Die Musikindustrie hat es einfach verschlafen und sieht jetzt ihre Pfründe schwinden. Nichts anderes ist das hier. Der Urheber -sprich der Musiker- sieht von den eingeklagten Geldern am wenigsten.
Hätte die MI schon früher auf bezahlbare Weise einen Weh ins Internet gefunden, wäre das illegale Downloaden nie so in Mode gekommen. Seit Jahren kaufe ich kaum noch CDs und lade auch nur das Nötigste herunter (bezahlt natürlich). Dies würde sich höchstens ändern, gäbe es eine Preis-Leistungs-Alternative, die ihren Namen auch wirklich verdient. Für alles andere gibt es Radio oder legale Möglichkeiten von Mitschnitten im internet.
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Rainer Ordegel
Registriert seit: 31.01.2011
Kommentare: 19
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11. August 2012 - 14:55 Uhr
Herr Fischer, nur ganz kurz - hier hat nicht die Industrie bis zum BGH geklagt, sondern der Interpret. Ich gebe Ihnen Recht, dass die Musik- und auch die Filmbranche die Entwicklung verschlafen hat, aber muß davon ausgehen, dass sich keiner an geltendes Recht mehr hält.
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Thomas Bender
Registriert seit: 04.02.2010
Kommentare: 2512
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11. August 2012 - 20:18 Uhr
Hr. Ordegel,
im vorliegenden Fall ging es genau um ein, ich betone EIN(!), Musikstück, welches via Online-Tauschbörse zum Download angeboten wurde. Konkret um das Stück "Alles kann besser werden" von Xavier Naidoo. Über die Anzahl kann hier das gewerbliche Ausmaß also nicht definiert werden. Bleibt nur noch die Schwere.
Warum hatte ich eingangs das BVerfG erwähnt? Weil es hier um die Einschränkung eines Grundrechts geht, dem Telekommunikationsgeheimnis. Bei einem Auskunftsansuchen eines Rechteinhabers wird genau dieses aufgehoben. Es muss hier also eine Rechtsgüterabwegung stattfinden. Auf der einen Seite ein durch unsere Verfassung verbrieftes Grundrecht, auf der anderen Seite die Auskunfts- bzw. Unterlassungsansprüche eines Rechteinhabers. Und genau diese Rechtsgüterabwegung hat der BGH eben bedauerlicherweise nicht vorgenommen.
Ich hatte auch erwähnt, dass die Thematik bereits vor dem BVerfG verhandelt wurde. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde glasklar kommuniziert, was unter "gewerblichem Ausmaß" zu verstehen ist. Auch im Gesetzgebungsverfahren wurde zig-mal und ausdrücklich erklärt, was man unter dieser Formulierung versteht. Das, was der BGH hier jetzt liefert, ist in meinen Augen pure Rabulistik.
Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass es hier auch um das Prinzip der Verhältnismäßigkeit geht. Auch das ist ein Feld des BVerfG. BGH vs. BVerfG? Spontan fällt mir da z.B. die BGH-Entscheidung zur Urheberrechtsabgabe auf Drucker ein, die vom BVerfG aufgehoben wurde.
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Thomas Bender
Registriert seit: 04.02.2010
Kommentare: 2512
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11. August 2012 - 20:37 Uhr
Nachtrag - aktuelles BVerfG-Urteil zum Themenkomplex Filesharing:
http://www.internet-law.de/2012/04/bundesverfassungsgericht-hebt-urteil-zum-filesharing-auf.html
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Rainer Ordegel
Registriert seit: 31.01.2011
Kommentare: 19
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12. August 2012 - 12:08 Uhr
Herr Bender ,
haben Sie Ihren Link, der zu einem Urteil des BVerfG führen sollte, eigentlich genau gelesen. Es handelt sich hier nicht um ein Urteil, sondern um einen Beschluss, der aber nicht in der Sache gefällt wurde. Ein OLG hat ein Urteil gefällt und die Revision vor dem BGH nicht zugelassen.
Diese Nichtzulassung rügt das BVerfG, da es der Ansicht ist, dass hier eine höchstrichterliche Entscheidung von Nöten ist. Und für diese Entscheidung ist allein der Bundesgerichtshof zuständig, der hier die Entscheidungskompetenz hat.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Sache selbst überhaupt nicht geprüft und dazu auch keine Stellungnahme abgegeben.
Und zum aktuellen Urteil des BGH: Der BGH sieht die Gewerbsmäßigkeit durch die Bereitstellung an einen nicht beschränkten Personenkreis im Netz als gegeben. Hätte der in diesem Fall Betroffene, dieses Musikstück z.B. in Facebook eingestellt und hier nur seinem Freundeskreis (einer begrenzten Menge) zugänglich gemacht, hätte der BGH vielleicht anders entschieden.
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Tilman Winkler
Registriert seit: 21.09.2010
Kommentare: 46
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12. August 2012 - 13:18 Uhr
@Rainer Ordegel:
"Das BVerfG, der BGH, das BVerwG, der Bundesfinanzhof, das
Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht, stehen eigentlich auf einer
Ebene, nur jeder für eine andere Thematik. [...] Das Bundesverfassungsgericht kann ein Urteil der anderen 5 höchsten Gerichte
nur dann überprüfen, wenn deren Urteil den Anschein erweckt, dass es gegen
die Verfassung verstoßen würde. Dies ist nach meinem Wissen noch nie
geschehen."
Das ist nicht ganz richtig. BGH, BAG, BFH, BVerwG und BSG sind die jeweils höchsten Gerichte ihres Rechtszugs. Das BVerfG steht über all diesen Gerichten, aber nicht in deren Instanzenzug, ist also keine"Superrevisionsinstanz".
Da allerdings alle drei Gewalten über Artikel 20 GG an Recht und Gesetz und die verfassungsmäßige Ordnung gebunden sind, kann das BVerfG über die Verfassungsmäßigkeit auch höchstrichterlicher Entscheidungen entscheiden. Das geschieht nicht oft. Wenn es doch geschieht, werden eben Entscheidungen des BGH beispielsweise wegen Verfassungsverstoßes aufgehoben.
(Im durch Herrn Bender angegebenen Fall war es ins Entscheidung eines OLG, da die Nichtzulassungsbeschwerde im Zivilprozess durch eine bedauerlicherweise erneut verlängerte Ausnahmeregelung erst ab einer Beschwer von 50.000 EUR zulässig ist. Der Rechtsweg zum BGH ist also abgeschnitten, wenn das OLG bei einer niedrigeren Beschwer die Revision nicht zulässt. Diese Zulassung hätte durch das OLG erfolgen müssen, das Fehlen war der Verfassungsverstoß.)
Das Beispiel von Bender zur Urheberrechtsabgabe ist gut gewählt, denn in diesem Themenbereich alleine hat das BVerfG mehrfach BGH-Urteile aufgehoben.
Im Strafrecht beispielsweise missversteht der BGH konsequent die einschränkenden Entscheidungen des BVerfG, weshalb das BVerfG mehrfach zu diesem Komplex entscheiden musste und es hoffentlich auch erneut wird...
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Rainer Brombach
Registriert seit: 11.11.2011
Kommentare: 878
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12. August 2012 - 19:27 Uhr
In der ganzen Diskussion wird völlig übersehen, dass das Urheberrecht ein Menschenrecht ist. Wer Menschenrechte verletzt, kann sich aber nicht darauf berufen, wegen des Grundrechts auf das Telekommunikationsgeheimnis vor einer Strafverfolgung geschützt zu werden.
Mit der flapsigen Forderung nach einer Kulturflatrate macht es sich Christian Rath ein wenig zu einfach. Dieser Vorschlag ist in der Realität gar nicht durchzusetzen. Nicht nur, dass eine Kulturflatrate die Gewerbefreiheit der bereits existierenden kostenpflichtigen Musikangebote verletzen würde, das Angebot an frei zugänglicher Kunst müsste vor ausländischen Nutzern wirksam abgeschottet werden, ansonsten zahlen wir mit unserer Flatrate den kostenlosen Kunstgenuss der ganzen Welt. Weiterhin muss beachtet werden, dass der größte Anteil von illegalen Downloads auf Pornos entfällt. Wie eine Zwangsabgabe zum kostenlosen Genuss von Pornofilmen mit dem Grundrecht auf Eigentum vereinbar sein könnte, soll mir mal einer erklären.
Es war übrigens nie geplant, dass Abmahnungen nur bei gewerblichen Urheberrechtsverletzungen gestattet sein sollen. Bei Abmahnungen von Bagatellen sollen nur die Kosten auf etwa 100 € pro Brief beschränkt werden. Nun gut, wenn wir falsch parken, was keine Straftat ist, zahlen wir auch 20 €.
Wer das nicht will, soll solche Bagatellen aus dem Strafrechtskatalog streichen. Dann aber auch bitte die Kleindiebstähle. Dem Nachbarn morgens die Badische Zeitung zu klauen, wäre dann ebenso legal.
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