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04. Februar 2012

VERKEHRSRECHT: Fließende Grenzen

Zu schnell – auch ohne ausdrückliche Begrenzung.

Neben ausdrücklicher Verkehrszeichen kann sich eine Geschwindigkeitsbegrenzung auch aus den Gesamtumständen ergeben. So normiert § 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) die allgemeine Regel, dass sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten hat, dass kein anderer geschädigt oder gefährdet wird. Ferner betont § 3 StVO, dass ein Fahrzeugführer nur so schnell fahren darf, dass er sein Fahrzeug ständig beherrscht, er also seine Geschwindigkeit den bestehenden Straßen-, aber auch Wetter- und Sichtverhältnissen anzupassen hat und § 4 StVO, dass der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug so groß sein muss, dass auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn es plötzlich abbremst.

Neben all diesen Pflichten des Fahrzeugführers gibt es auf Autobahnen jedoch auch die bloße Empfehlung, nicht schneller als 130 km/h zu fahren – die sogenannte Richtgeschwindigkeit. Bei der Richtgeschwindigkeit handelt es sich nur um eine Empfehlung des Gesetzgebers, der an das Verantwortungsgefühl appelliert. Wer schneller fährt begeht dementsprechend zumindest dann keine Ordnungswidrigkeit, wenn er nicht zusätzlich gegen die oben skizzierten Pflichten der StVO verstößt.

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Negative Konsequenzen können sich jedoch im Falle eines Verkehrsunfalls ergeben. Hierbei ist vor der Regulierung des Schadens zunächst einmal die Haftungsquote zu bilden, also die Frage zu beantworten, welcher Verkehrsteilnehmer den Unfall in welchem Umfang mitverursacht hat. Eine Alleinhaftung kommt nur dann in Betracht, wenn der Verkehrsunfall für den Unfallgegner unabwendbar war, das heißt er auch bei Beachtung sämtlicher nach den Umständen des Falles gebotener Sorgfalt den Verkehrsunfall nicht hätte verhindern können. Gefragt wird somit nach dem Verhalten des sogenannten Idealfahrers.

Für einen Fahrer, der mit über 130 km/h in einen Verkehrsunfall verwickelt wurde, ist in der Regel eine Berufung auf die Unabwendbarkeit des Unfalles zumindest dann nicht möglich, wenn er nicht nachweisen kann, dass vergleichbare Unfallfolgen auch bei Einhaltung der empfohlenen 130 km/h eingetreten wären. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes verhält sich nur der, der die Richtgeschwindigkeit einhält, als Idealfahrer. Es droht somit eine zumindest anteilige Mithaftung am Zustandekommen des Verkehrsunfalls mit den entsprechenden Konsequenzen.

Der Autor ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Schirk und Kollegen,

Herbolzheim

Autor: Sebastian Hermesdorf