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24. Dezember 2011

Bis Silvester Urlaub melden

Regelungen zum Resturlaub 2011.

  1. Wer bereits vom Urlaub 2012 träumt, sollte seinen Urlaub aus diesem Jahr abgefeiert haben. Foto: istock/Mlenny

Während viele Arbeitnehmer längst wissen, wohin sie die Reise 2012 führen wird, grübeln andere darüber nach, ob und wann sie ihren Resturlaub aus 2011 nehmen können. Zu viel Zeit sollten sie sich damit nicht lassen – zumindest was die Anmeldung betrifft. Das Bundesurlaubsgesetz sagt unmissverständlich: Urlaub ist im laufenden Kalenderjahr zu nehmen. Eine Übertragung auf das folgende Jahr soll die Ausnahme sein. Das heißt: Nicht jeder Arbeitnehmer, der noch Urlaub aus 2011 zu bekommen hat, kann davon ausgehen, dass er ihn schließlich 2012 noch nehmen kann.

Das Gesetz regelt die Übertragung für dringende betriebliche oder aber in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe. Beispiele dafür sind ein hoher Arbeitsanfall oder die plötzliche Erkrankung des Arbeitnehmers beziehungsweise eines Familienmitglieds. Finanzielle Probleme sind kein Anlass, Urlaub auf das nächste Jahr zu übertragen.

So klar das Bundesurlaubsgesetz vom Urlaubsanspruch im Kalenderjahr spricht, so deutlich legt das Bundesarbeitsgericht diese Regel aus: Arbeitnehmer, die weder einen Grund haben, ihren Urlaub auf das Folgejahr übertragen zu lassen, noch dies beim Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr anmelden, büßen am 31. Dezember den Anspruch ein (AZ: 9 AZR 901/94).

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Kann Urlaub in Rücksprache mit dem Arbeitgeber übertragen werden, muss dieser spätestens am 31. März 2012 genommen sein, wenn er nicht endgültig verfallen soll. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Tarifvertrag dafür einen späteren Zeitpunkt vorsieht. Beamte beispielsweise können ihren Resturlaub durchweg bis Ende April 2012 antreten, in Ausnahmefällen bis zum 30. Juni. In Tarifverträgen der freien Wirtschaft sind auch spätere Endtermine enthalten, etwa der 30. September.

Was passiert, wenn wegen längerer Krankheit der Urlaub nicht genommen werden konnte? Der Europäische Gerichtshof – und ihm folgend das Bundesarbeitsgericht – haben dazu entschieden, dass der Urlaubsanspruch dadurch nicht verloren geht (AZ EuGH: C 350/06; AZ BAG: 9 AZR 352/10). Kommt der Mitarbeiter nicht in den Betrieb zurück, so hat der Arbeitgeber den nicht genommenen Urlaub bar abzugelten. In anderen Fällen sieht das Bundesurlaubsgesetz keine Auszahlung von Urlaubsansprüchen vor. Und: Alle Regelungen gelten auch für Teilzeitkräfte.

Autor: Wolfgang Büser