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06. Februar 2012
"Angepasst, nicht erhöht"
BZ-Interview mit dem Geschäftsführer der Steuerberaterkammer Südbaden.
Etwas ruhiger ist die Diskussion um Steuerdisketten sowie -flüchtlinge geworden. Doch gibt es weiter polarisierende Themen wie eine mögliche Erhöhung der Beratungsgebühren. Michael Klaeren, Geschäftsführer der Steuerberaterkammer Südbaden, benannte im Interview aktuelle Entwicklungen.
BZ: Die Verordnung zu den Steuerberatergebühren soll novelliert werden. Müssen Unternehmer und Bürger bald mit höheren Kosten für die Steuerberatung rechnen?
Klaeren: Die Bundessteuerberaterkammer hat im vergangenen Jahr dem Bundesfinanzministerium einen umfassenden Novellierungsvorschlag vorgelegt. Es wurde eine Bund- und Länderarbeitsgruppe eingesetzt, deren Ergebnis nun erwartet wird. Im günstigsten Fall könnte die geänderte Verordnung bereits am 1. Juli in Kraft treten. Die Befürchtung, dass die Steuerberatung in Deutschland damit flächendeckend deutlich teurer würde, ist nicht begründet. Kernstück der Novelle ist die Anpassung veralterter Vorschriften an die heutigen Gegebenheiten.
BZ: Anpassung ist sonst eine nette Umschreibung für Erhöhung.
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BZ: Die Tabellenwerte sollen aber doch auch angepasst werden?
Klaeren: Neben den zuvor beschriebenen strukturellen Änderungen, die im Ergebnis keine Erhöhung darstellen, wird es auch zu einer Erhöhung der Tabellenwerte kommen. Die Bundessteuerberaterkammer hat eine zehnprozentige Erhöhung gefordert, vermutlich wird sich die Erhöhung aber lediglich in einem Bereich von fünf bis sieben Prozent bewegen. Im Hinblick darauf, dass die Wertansätze der Gebührenverordnung seit 1994 unverändert sind, wird hierdurch nicht einmal ansatzweise ein Inflationsausgleich erreicht.
BZ: Ein anderes Thema: Die Möglichkeit, eine strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehungen zu erstatten, wurde im vergangenen Jahr eingeschränkt. Was hat sich für den Bürger verändert?
Klaeren: Die Möglichkeiten der strafbefreienden Selbstanzeige wurden in der Tat deutlich eingeschränkt. Früher war es beispielsweise noch möglich, zwischen Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung und Erscheinen des Betriebsprüfers eine Selbstanzeige zu erstatten. Heute ist es so, dass in dem Moment, in dem die Prüfungsanordnung bekannt gegeben wird, eine strafbefreiende Selbstanzeige so gut wie nicht mehr möglich ist. Zudem ist die Teilselbstanzeige abgeschafft. Konkret bedeutet dies, dass es nicht ausreicht, beispielsweise die Kapitaleinkünfte aus Lichtenstein nachzumelden, wenn eine entsprechende CD auftaucht, und dabei die Kapitaleinkünfte aus der Schweiz zu verschweigen. Straffreiheit wird nur erlangt, wenn auch tatsächlich alle nicht deklarierten Einkünfte einer Steuerart aufgeführt werden. Gefordert wird also die vollständige Steuerehrlichkeit nach Steuerarten.
Autor: bex
