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06. Februar 2012

Auskunft gegen Gebühr

Dienstleistungen von Finanzbeamten können kostenpflichtig werden.

  1. Wer eine verbindliche Auskunft vom Finanzamt benötigt, wird dafür zur Kasse gebeten. Foto: dpa

Finanzämter erheben für verbindliche Auskünfte zum Steuerrecht Gebühren. Dagegen sind ein Steuerzahler und der Bund der Steuerzahler gerichtlich vorgegangen. Die Klage und auch die Revision wurden allerdings negativ entschieden. Die Gebühren seien gerecht, schließlich handele es sich um eine Dienstleistung des Finanzbeamten, die über die Hauptaufgabe der Finanzverwaltung hinausgehe. Die Gebühr, die sich nach dem Gegenstandswert richtet, soll den Verwaltungsaufwand decken.

Für die Bearbeitung einer verbindlichen Auskunft wurde eine Wertgebühr von wenigstens 121 Euro oder eine Zeitgebühr in Höhe von 50 Euro je angefangene halbe Stunde, mindestens jedoch 100 Euro erhoben. Unverbindliche Auskünfte waren und sind auch weiterhin gebührenfrei.

Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurde eine Bagatellgrenze eingeführt, bis zu der keine Gebühr erhoben wird. Eine Gebühr für verbindliche Auskünfte wird künftig nur noch erhoben, wenn der Gegenstandswert der Auskunft mindestens 10 000 Euro beträgt. Ist der Gegenstandswert nicht bestimmbar, wird keine Zeitgebühr mehr erhoben, wenn die Bearbeitungszeit weniger als zwei Stunden beträgt. Somit entfällt die Kostenbelastung in kleineren Fällen. Die Regelung gilt für Anträge auf verbindliche Auskunft, die nach der Gesetzesverkündung (4. November 2011) gestellt werden.

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Die Auskunftsgebühr hat der Gesetzgeber als steuerliche Nebenleistung eingeordnet. Das hat zur Folge, dass die steuerliche Abzugsfähigkeit der Gebühr von der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Steuerart abhängt, auf die sich die verbindliche Auskunft bezieht. So können vor allem Gebühren, die sich auf die Einkommen-, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer beziehen, steuerlich nicht geltend gemacht werden. Gebühren im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer schon.

Steuerberatungskosten wiederum, die auf den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft entfallen, sind regelmäßig als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig.

Autor: Ingrid Laue