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03. März 2010

KURZ & BÜNDIG

Falschparker haftet allein für Schaden

Fährt ein Siebenjähriges Kind mit demm Fahrrad ein falsch auf dem Bürgersteig geparktes Auto an, haftet der Fahrer des Wagens für den Schaden allein. Das hat das Amtsgericht München entschieden (AZ: 331 C 5627/09) . Der hatte seinen Wagen so auf dem Bürgersteig abgestellt, dass Passanten nur ein Meter Platz verblieb. Als ein Kind auf dem Rad an der Stelle das Gleichgewicht verlor, beschädigte es Stoßstange und Spoiler des Wagens. Die 1105 Euro muss der Fahrer selbst zahlen. Der Grund: Kinder zwischen sieben und zehn Jahren haften grundsätzlich nicht. Und den Eltern war im konkreten Fall keine Verletzung ihrer Aufsichtspflicht nachzuweisen.

Vorsicht bei Fahrt durch Schlaglöcher

Autofahrer sollten angesichts von Frostschäden im Straßenbelag besonders vorsichtig fahren. Das rät der Bund der Versicherten. Grundsätzlich hafte zwar die Kommune für aus Schlaglöchern resultierende Schäden am Auto, in der Regel befreie sie sich aber durch das Aufstellen von Warnschildern aus der Verantwortung. Oder sie ordne für entsprechende Strecken eine Geschwindigkeitsbegrenzung an. Die Kfz-Versicherung helfe Autofahrern im Schadensfall nur weiter, wenn ein Vollkasko-Schutz bestehe.

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Autor: BZ