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17. November 2011 07:21 Uhr

Gesetzesänderung

Pfändungsschutz nur auf Spezialkonto

Empfänger von Grundsicherung (Hartz IV), deren Konto gepfändet wird, sollten sich dringend bis Ende des Jahres um einen Pfändungsschutz für dieses Geld kümmern. Ansonsten könnten sie im Januar mittellos dastehen.

  1. Pfändungsfrei ja, gebührenfrei nicht – das P-Konto Foto: dpa-tmn

Betroffene können ihr bestehendes Konto in ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto umwandeln lassen.

Grund für die Empfehlung ist eine Gesetzesänderung zum 1. Januar. Dann fällt laut Mitteilung der Bundesagentur für Arbeit (BA) in Nürnberg der bisherige 14-tägige gesetzliche Pfändungsschutz von Sozialleistungen weg. Leistungen wie Kindergeld oder Kinderzuschlag für Eltern mit geringem Einkommen könnten ebenfalls gepfändet werden. Den einzigen Schutz bietet ab dann ein Pfändungsschutzkonto. Auf diesem, kurz auch P-Konto genannt, ist automatisch ein monatlicher Grundfreibetrag von 1028,89 Euro pro Person geschützt, teilt die BA mit. Dieser Betrag gilt jeden Monat neu. Wenn aus dem Vormonat etwas von der geschützten Summe übrig ist, darf auch dieser Betrag einmalig in den nächsten Monat übertragen werden. Der monatliche Schutzbetrag erhöht sich außerdem bei Unterhaltspflichtigen, zusätzlich können auch weitere Transferleistungen wie Kindergeld geschützt werden. Für diese Beträge müssen die Kontoinhaber jeweils Belege wie eine Bescheinigung des Jobcenters oder den Bescheid der Familienkasse vorweisen. Für Sozialleistungen, die nur einmal erbracht werden, genügt in der Regel der Bewilligungsbescheid.

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Inhaber eines Girokontos haben einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass dieses auf Antrag in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird. Die Bank ist verpflichtet, dies innerhalb von vier Tagen zu erledigen. Ein P-Konto gibt es nur für Einzelpersonen, Ehepaare müssen ihr Girokonto vor der Umwandlung auf einen Namen umschreiben lassen oder zwei Girokonten eröffnen. Allerdings besteht hier im Gegensatz zur Umwandlung kein gesetzlicher Anspruch. Die Geldinstitute können es auch ablehnen, für einen Kunden ein Girokonto zu eröffnen.

Pro Person darf nur ein P-Konto geführt werden. Um dies zu überprüfen, melden die Banken die Inhaber solcher Konten an die Schufa.

Die Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto muss kostenlos erfolgen, und die Kreditinstitute dürfen für die Kontoführung keine höheren Gebühren verlangen als für ein normales Girokonto. Allerdings warnen die Verbraucherzentralen davor, dass sich einige Banken nicht daran halten und unangemessen hohe Gebühren verlangen. Ebenso sollte nach Ansicht der Verbraucherschützer das P-Konto alle üblichen Bankleistungen einschließen, ausgenommen jene, die Bonität voraussetzen wie zum Beispiel eine Kreditkarte.

Autor: Claudia Renk