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05. Mai 2012
RECHT SO
Wer aus beruflichen Gründen umziehen muss, darf auf eine steuerliche Absetzbarkeit eines Teils seiner Ausgaben hoffen. Das gilt aber nicht für alles, was im Zusammenhang mit einem Umzug investiert wird. Wie der Infodienst Recht und Steuern der LBS berichtet, verweigerte es das Finanzgericht München, die Kosten für die Einlagerung von Möbeln anzuerkennen (Aktenzeichen 8 K 461/10). Ein Ehepaar verlegte seinen Familienwohnsitz von Deutschland nach England. Teile des Hausstandes wollten die Eheleute nicht mitnehmen. Sie wurden bei einem Spezialanbieter eingelagert, um später wieder Verwendung zu finden. Die Kosten dafür betrugen rund 1300 Euro. Sie wurden in der Steuererklärung geltend gemacht, was das Finanzamt nicht akzeptierte. Auch vor dem zuständigen Finanzgericht scheiterte das Ehepaar. Die Einlagerungsaufwendungen, so hieß es in der Urteilsbegründung, seien rein privat motiviert, weil sich das Paar lediglich für den Fall einer Rückkehr die erneuten Anschaffungskosten sparen wolle. Von einer außergewöhnlichen Belastung könne man nicht sprechen.
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Autor: BZ



