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06. März 2010
Anspruch auf Mängelbeseitigung
"Der Bundesgerichtshof hat jetzt erstmals entschieden, dass Mängelbeseitigungsansprüche nicht verjähren", freut sich Lukas Siebenkotten, Direktor des Deutschen Mieterbundes. Die Richter hatten erklärt, dass Mieteransprüche auf Mängelbeseitigung auf dauernde Leistung gerichtete Erfüllungsansprüche sind, die nicht verjähren (BGH VIII ZR 104/09). Damit gaben die Richter einer Mieterin Recht, die auf Verbesserung des Trittschallschutzes und Minderung der Installationsgeräusche des WC in der über ihr liegenden Wohnung klagte.
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Autor: BZ
