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16. Juli 2008
SPARGUTHABEN
Senioren müssen Sparguthaben zur Bestattungsvorsorge nicht antasten, um einen Altenpfleger zu bezahlen. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) München hervor (Az.: 33 Wx 228/06). Vielmehr seien solche Rücklagen zum Schutz der Menschenwürde als sogenanntes Schonvermögen anzusehen, berichtet die in Köln erscheinende Monatsschrift für Deutsches Recht (Ausgabe 14/2007). Es sei mit dem Persönlichkeitsrecht nicht vereinbar, für die Betreuungskosten das Ersparte der Betroffenen heranzuziehen und ihnen lediglich ein Armenbegräbnis zuzugestehen. Grundsätzlich ist ein Pfleger zwar nur dann aus Steuermitteln zu bezahlen, wenn der Betreute einkommens- und vermögenslos ist. Im vorliegenden Fall hatte der Betreute rund 3000 Euro für seine Bestattung sowie zur Grabpflege zurückgelegt. Die Staatskasse weigerte sich daher, die Kosten für den Betreuer zu übernehmen. Dagegen befand das OLG, der Rückgriff auf die 3000 Euro sei dem Betroffenen nicht zumutbar.
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Autor: dpa/tmn



