27. März 2009
Ja zur integrativen Schule
Verwaltungsgericht gibt Klage der Emmendinger Waldorfschule statt / Rau hat Zweifel am Urteil
FREIBURG. Die Integrative Waldorfschule in Emmendingen ist durch das Grundgesetz gedeckt. Damit aber muss sie vom Kultusministerium auch genehmigt werden – wie alle Privatschulen, die dieselben Bildungsabschlüsse und dasselbe pädagogische Grundkonzept anbieten, wie sie für das öffentliche Schulsystem verbindlich sind. Diese Auffassung vertritt des Verwaltungsgericht Freiburg in seinem gestrigen Urteil zur Klage des Fördervereins der Freien Waldorfschule Emmendingen.
Schulträger und Eltern der privaten Schule zeigten sich gestern erleichtert: Ihr Kampf um den Fortbestand dieser Schule, die geistig behinderte Kinder in den Normalunterricht integriert, scheint von Erfolg gekrönt. Noch aber ist das Urteil nicht rechtskräftig. Und der Gegner, das Kultusministerium, hat noch nicht aufgegeben. Er habe das Urteil zur Kenntnis genommen, ließ Kultusminister Helmut Rau verlauten. Zunächst wolle man jedoch die schriftliche Urteilsbegründung abwarten. Aber schon die Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts "führt Argumente an, die aus Sicht des Kultusministeriums nicht ohne weiteres schlüssig erscheinen". Zumal das Gericht mit dem Artikel 7 des Grundgesetzes (Schulwesen) ganz zentrale Rechtsfragen im Umgang mit Privatschulen anspreche.Werbung
Die Freiburger Verwaltungsrichter haben eine Berufung ausdrücklich zugelassen, weil ihrer Entscheidung grundsätzliche Bedeutung zukomme. Denn nach ihrer Auslegung verlangt das Grundgesetz zwingend die Genehmigung einer Privatschule, wenn sie Ersatz für eine im Land vorhandene oder grundsätzlich vorgesehene Schule bietet. Diese Bedingung sei im Fall der Integrativen Walddorfschule erfüllt, weil an ihr alle Schüler, behinderte wie nichtbehinderte, die staatlichen Schulabschlüsse erreichen können.
Zudem fördere das Land mit seinem Kooperationsmodell zwischen Sonderschulen und anderen Schularten die integrative Beschulung. Das Argument der Landesvertreter in der mündlichen Verhandlung, das Emmendinger Schulmodell passe einfach nicht ins Schulsystem des Landes, beeindruckte die Richter offenbar nicht.
Sie wiesen allerdings andere Begründungen des Schulträgervereins für seine Klage zurück: So lasse sich aus einem erfolgreichen Schulversuch nicht automatisch dessen Genehmigung als Dauerbetrieb ableiten. Und auch aus dem Privatschulgesetz des Landes ergebe sich kein Rechtsanspruch auf Genehmigung der Sonderform integrative Schule.
Autor: Wulf Rüskamp




