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Geld

Wieviel, warum, wofür? Alles, was du über Taschengeld wissen musst

Sonja Zellmann
  • Di, 24. April 2018, 10:53 Uhr
    Liebe & Familie

Geld ist sicher auch bei euch immer wieder Thema. Ihr wollt etwas, eure Eltern möchten es euch nicht kaufen. Da hilft es, wenn man Taschengeld bekommt. Wieviel ihr bekommen solltet, erklären wie hier.

Geld zählen, Geld stapeln, Geld ausgeb...ld kann man eine ganze Menge anfangen.  | Foto: Jens Kalaene/dpa
Geld zählen, Geld stapeln, Geld ausgeben: Mit dem Taschengeld kann man eine ganze Menge anfangen. Foto: Jens Kalaene/dpa
Wozu brauche ich überhaupt Taschengeld?

Es ist ein tolles Gefühl, sich vom eigenen Geld etwas kaufen zu können. Und ihr könnt dabei ganz nebenbei lernen, wie man mit Geld umgeht. Das ist wichtig für später. Ihr lernt zum Beispiel, dass ihr sparen müsst, wenn ihr euch etwas Größeres kaufen wollt, und dass ihr das nicht schafft, wenn ihr euch von Kleinkrust wie Süßem oder Fußballkarten immer wieder dazu verleiten lasst, euer Geld sofort auszugeben.

Wie viel Taschengeld sollte ich kriegen?

Experten empfehlen für sechsjährige Kinder ein Taschengeld von 1 bis 1,50 Euro die Woche und pro weiterem Lebensjahr 50 Cent mehr: Das ergibt für Neunjährige also 2,50 bis 3 Euro die Woche. Ab zehn Jahren, finden die Experten, sollte das Taschengeld monatlich ausgezahlt werden. Einen Monat lang den Überblick zu behalten und sich sein Geld einzuteilen, ist nämlich schwieriger als eine Woche lang. Für Zehnjährige werden 15 bis 18 Euro pro Monat empfohlen, für Elfjährige 17,50 bis 20,50 Euro und für Zwölfjährige 20 bis 23 Euro. Aber Achtung: Das sind nur Tipps, an die sich niemand halten muss. Über die Höhe des Taschengeldes entscheiden allein die Eltern. Und natürlich hängt der Betrag auch davon ab, wie viel Geld diese selbst verdienen.

Wofür darf ich mein Taschengeld ausgeben?

Grundsätzlich sollten Kinder ihr Geld für alles ausgeben können, auf das sie Lust haben, raten Erziehungsprofis. Eltern sollten ihnen nicht vorschreiben, wozu es genutzt werden muss. Denn damit wäre der Lerneffekt ja futsch: Ihr könntet nicht selbst die Erfahrung machen, dass es ärgerlich sein kann, wenn man sich das 48. Kuscheltier kauft, das im Laden sooooo süß war, das Zuhause aber schon bald in der Ecke liegt und verstaubt. Wer das erlebt, überlegt sich beim nächsten Kuscheltier sicher zwei Mal, ob er das Geld nicht lieber im Geldbeutel lässt. Solche Dinge müssen sich Erwachsene übrigens fast täglich überlegen!

Der Taschengeldparagraph

Es gibt sogar einen Abschnitt im Bürgerlichen Gesetzbuch, der regelt, dass Kinder ab sieben Jahren das Geld, das ihnen ihre Eltern zur Verfügung stellen – also das Taschengeld – ausgeben können, wofür sie wollen: den sogenannten Taschengeldparagraphen. Deshalb könnt ihr euch ohne eure Eltern einen Comic kaufen oder Ähnliches. Käufe jüngerer Kinder sind gesetzlich ungültig und können rückgängig gemacht werden, wenn die Eltern nicht einverstanden sind. Der Paragraph gilt aber nicht für größere Anschaffungen: Wenn ihr mit eurem Ersparten allein im Fahrradgeschäft auftaucht und ein Mountainbike kaufen wollt, wird euch der Verkäufer bitten, Mama oder Papa dazu zu holen.

Was kaufen Kinder von ihrem Geld?

Der Kinder-Medien-Studie 2017 zufolge geben Kinder zwischen vier und 13 Jahren ihr Taschengeld am liebsten für Süßigkeiten aus. An zweiter Stelle stehen Comics und Zeitschriften, die nächsten Posten sind Eis, Getränke und Knabberzeugs. Erst darauf folgen Spielzeug und Spiele, dann Sticker und Sammelkarten. Die Studie hat übrigens auch ergeben, dass Jungs im Durchschnitt pro Monat etwa drei Euro mehr bekommen als Mädchen. Seltsam, oder?

Und wenn das Taschengeld aus ist?

Dann müsst ihr euch in Geduld üben und warten, bis es wieder Taschengeld gibt. Oder ihr greift auf euer Erspartes zurück. Und überlegt euch, wie ihr verhindern könnt, dass euch das nochmal passiert. Wenn ihr 13 Jahre alt seid, dürft ihr auch Geld dazuverdienen, zum Beispiel beim Babysitten oder Prospekte-Austragen. Jüngeren Kindern ist Arbeiten aber noch nicht erlaubt.

Ressort: Liebe & Familie

  • Artikel im Layout der gedruckten BZ vom Sa, 21. April 2018: PDF-Version herunterladen

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