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Cocktail mit Grund und Gebäude

  • Von Kati Seidel

  • Mo, 07. Juli 2008
    Kreis Lörrach

Europäischer Gerichtshof muss klären, ob auf Bauleistungen Grunderwerb- und Umsatzsteuer erhoben werden darf

Wer gleich beim Erwerb  ein Grundstück...echter als jemand, der noch zuwartet.   | Foto: LBS
Wer gleich beim Erwerb ein Grundstück bebaut, fährt steuerlich derzeit schlechter als jemand, der noch zuwartet. Foto: LBS

LÖRRACH So häufig ist es nicht, dass ein Finanzgericht dem obersten deutschen Steuergericht, dem Bundesfinanzhof (BFH), die Gefolgschaft versagt mit der Begründung, die Rechtsprechung eines BFH-Senats fände keine Stütze im Gesetz. Das niedersächsische Finanzgericht hat diese massive Kritik geübt in Sachen Grunderwerbsteuer.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des für die Grunderwerbsteuer zuständigen Senats beim BFH, getrennte, aber in einem engen Zusammenhang stehende Verträge über den Erwerb eines Grundstücks und die anschließende Errichtung eines Bauwerkes auf diesem Grundstück als einheitliches Vertragswerk zu behandeln und somit den Kaufpreis des unbebauten ...

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