Wer sich als Führungskraft während der Probezeit in Elternzeit begibt, darf dadurch keine beruflichen Nachteile erleiden. Das hat jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Fall einer Berliner Beamtin entschieden.
Die Frau wurde auf eine Stelle als Senatsrätin mit Besoldungsstufe B 2 berufen. Diese Führungsposition war laut Berliner Beamtengesetz ...