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Baurecht

Kann eine zu große Gartenhütte durch Nistkästen legal werden?

  • Fr, 25. Oktober 2019, 14:11 Uhr
    Freiburg

Wiedehopf-Wohnungen sollen es richten: Ein Gastronom aus Tiengen möchte eine deutlich zu groß geratene Gartenhütte legalisieren, indem er Nistkästen anbringt. Erfolgreich wird er wohl nicht sein.

Michael Julier (Foto) würde einen Teil seiner zu groß geratenen Hütte im Außenbereich gerne als Nisthilfe für Wiedehopfe und andere Vögel zur Verfügung stellen, um den Abriss zu verhindern. Vogelschützer Claus Georg Krieger unterstützt die Idee, das Baurechtsamt hält nichts davon. Foto: Michael Bamberger
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Wann ist eine Gerätehütte eine reine Hütte oder vielleicht doch obendrein eine Schutzstation für nistende Vögel? Über diese Frage sind sich Michael Julier, Wirt der Tiengener Gaststätte "Anker", und das städtische Baurechtsamt nicht einig. Julier hatte gehofft, mit Nistmöglichkeiten für Wiedehopfe und andere Vögel einen eigentlich zu großen Bau in seinem Garten im Außenbereich doch noch genehmigungsfähig zu machen – doch dafür sieht die Stadtverwaltung keine Chance.

Hilfe vom Nabu

Schon von Weitem sticht der Gartenstreifen im Gewann "Mühlmatt", unweit der Tiengener Mühle, durch seine Blumenpracht hervor. Zu der Bienenweide gesellen sich unter anderem Beete mit unterschiedlichen Kohlsorten, Hochbeete mit Salaten, Erdbeerfelder, eine kleine Streuobstwiese sowie einige Rebzeilen. "Im ,Anker’ gibt es regionale Küche und dafür nutze ich meinen Garten", erklärt der Wirt, der, was eine strikt biologische Bewirtschaftung betrifft, mit sich im Reinen ist. Wäre da nicht der neue, vor Monaten errichtete, hölzerne Geräteschuppen. Der ist ihm, wie sich herausstellte, für die strengen baulichen Regeln im Außenbereich zu groß geraten und umfasst deutlich mehr als die erlaubten 20 Kubikmeter umbauten Raum.

Als das Baurechtsamt Kenntnis von der Hütte erhielt, wurde Julier darauf hingewiesen, dass der Bau in dieser Form unzulässig sei. Bei der Suche nach einer Lösung beriet er sich mit Claus Georg Krieger, seines Zeichens ehrenamtlicher Naturschutzwart und vom Naturschutzbund (Nabu) Beauftragter für die Ansiedlung des Wiedehopfes am Tuniberg. Der Vogelschützer packte die Gelegenheit beim Schopfe und schlug eine Art Naturschutzstation an der Hütte vor. Die wurde in Teilen umgebaut, so dass sie nun eine Art überdachten Vorraum enthält, an dem Krieger Nistkästen für Wiedehopf und Eule anbrachte. Das sei, so Krieger "ein vor der Witterung geschütztes, ideales Angebot für Höhlenbrüter wie den Wiedehopf oder die Schleiereule." Selbst Meisen oder Halbhöhlenbrüter wie der Gartenrotschwanz schätzten einen solchen Unterstand.

Wie zum Beweis lässt sich beim Vor-Ort-Termin ein Gartenrotschwanz auf dem Dach nieder und wippt dem Anschein nach bestätigend mit dem Schwanz. "Der Garten grenzt zudem an ein Feuchtbiotop mit einem vielfältigen Lebensraum als Rückzugsgebiet für Tiere und Pflanzen", so Krieger.

Die städtische Verwaltung sieht das jedoch anders, wie Julier erfahren hat. Das Baurechtsamt besteht weiterhin auf einen Rückbau. "Bei Nichtvollzug bis zum November droht mir eine saftige Geldstrafe", informiert Julier, der gerne vor Ort mit dem Amt zusammen sein Vorhaben erörtert hätte und immer noch hofft, dass sich ein (Teil-)Abriss verhindern lässt. Der Wiedehopf-Nistkasten wurde bereits entfernt.

Das Amt sieht keine Chance

Auf Anfrage der BZ teilte die Pressestelle des Rathauses mit, dass sich das Amt in einem laufenden Verfahren üblicherweise nicht äußere, wies jedoch noch einmal darauf hin, dass das Gebäude im Außenbereich liege und nach Paragraph 35 Baugesetzbuch in dieser Größe dort nicht zulässig sei. Die Anbringung eines oder mehrerer Nistkästen an dem Gebäude sei baurechtlich nicht relevant und stelle keine Nutzungsänderung dar. "Zu groß geratene Gebäude" würden dadurch nicht legalisiert. "Von einer Begehung zum Thema Nistkästen hat das Baurechtsamt mangels baurechtlicher Relevanz abgesehen", so die nüchterne Mitteilung an die beiden willigen Vogelschützer.

Ressort: Freiburg

  • Artikel im Layout der gedruckten BZ vom Fr, 25. Oktober 2019: PDF-Version herunterladen

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