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Verfallklausel unwirksam: Mindestlohn muss ausgenommen sein

Viele Arbeitsverträge enthalten Klauseln, wonach Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer bestimmten Frist geltend zu machen sind. Sie verfallen, wenn die Frist verstrichen ist.
Zulässig sind solche Klauseln schon dann, wenn sie eine Frist von nur drei Monaten mindestens vorsehen. Damit wird die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren ab Ende des Kalenderjahrs der Fälligkeit massiv ...