Sicherheitsgefühl
Kanton Aargau veröffentlicht Analyse zum Sicherheitsgefühl um Asylunterkünfte
Das Sicherheitsgefühl rund um die kantonalen Asylunterkünfte ist gut. Vereinzelt werden aber mehr Informationen gewünscht.
sda
Fr, 14. Nov 2025, 20:45 Uhr
Aargau
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Das Sicherheitsgefühl im Umfeld der kantonalen Asylunterunterkünfte mit mehr als 20 Bewohnenden ist laut einer Analyse des Kantons Aargau insgesamt gut. Die Auslegeordnung zeige, dass die Sicherheitslage im Umfeld der kantonalen Unterkünfte ruhig sei, heißt es im am Freitag veröffentlichten 36-seitigen Bericht. Die Gemeinderäte und Anwohnervertretungen in Begleitgruppen von kantonalen Unterkünften seien überwiegend zufrieden mit dem Betrieb der Unterkünfte. Aus der Analyse ließen sich keine flächendeckenden Probleme ableiten.
Insgesamt gibt es im Aargau 45 kantonale Unterkünfte mit mehr als 20 Wohnplätzen. Davon sind sieben unterirdische Notunterkünfte. Rund 3600 Menschen leben in den kantonalen Unterkünften. Auch aus Sicht der Kantonspolizei sei das unmittelbare Umfeld der kantonalen Unterkünfte "nicht problembehaftet", geht aus dem Bericht hervor. Es bestehe kein Bedarf an zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen.
Der Analysebericht geht auf einen vom Kantonsparlament überwiesenen SVP-Vorstoß zurück. Das Departement Gesundheit und Soziales beurteilt den Handlungsbedarf nach eigenen Angaben "als gering". Vereinzelt hätten die Anwohnervertretungen und Gemeinderäte in einer Befragung punktuelle Probleme wie Lärmbelastung, Müll oder das Bedürfnis nach mehr Information angesprochen. Der Kanton will daher den regelmäßigen Kontakt zwischen Gemeinden und Unterkunftsleitungen ausbauen. Gemeinden ohne bestehende Begleitgruppe sollen sich mindestens einmal pro Jahr zu einer Sitzung treffen.
Im Bericht wird zudem ausgeführt, dass ein generelles Betretungsverbot für die in den Unterkünften lebenden Menschen rechtlich nicht zulässig ist. Ein pauschales Verbot, das ausschließlich wegen der Herkunft angelegt wird, wäre verfassungswidrig, wie es heißt. Der Kanton dürfe keine eigenständige Rechtsgrundlage schaffen, die das Aufenthalts- oder Bewegungsrecht von Asylsuchenden regle. Der Kanton könne nur im Einzelfall nach Vorliegen eines Polizeiberichts ein solches Verbot für eine bestimmte Person anordnen.