Wenn Lehrer knapp und Schulen unterschiedlich gefragt sind: Darf das Land dann steuernd eingreifen, um Ressourcen zu sparen? Das Verwaltungsgericht Freiburg sagt nein – und scheucht damit das Kultusministerium auf.
"Die Schulaufsichtsbehörde kann Schüler einer anderen Schule desselben Schultyps zuweisen, wenn dies zur Bildung annähernd gleich großer Klassen oder bei Erschöpfung der Aufnahmekapazität erforderlich und dem Schüler zumutbar ist." Landesschulgesetz, Paragraf 88
Sieben Fünftklässler aus Klettgau im Kreis Waldshut dürfen seit ...