LÖRRACH. Der Arbeitsmarkt verlangt immer mehr Flexibilität und Mobilität. Wer wegen seiner Arbeitsstelle umzieht, hat Anspruch auf Steuervorteile. Die Aufwendungen für den Umzug können als Werbungskosten von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden.
Grundsätzlich gehören Umzugskosten zu den nicht abziehbaren Aufwendungen der privaten Lebensführung. Ist der Umzug ...