LÖRRACH. Das Mindestlohngesetz bietet kaum Spielraum für indivduelle Lösungen bei der Beschäftigung von Menschen mit Behinderung in einer Werkstatt der Lebenshilfe. Das Arbeitsgericht Lörrach verhandelte einen Spezialfall.
Behinderte, die in der Werkstatt arbeiten, erhalten in der Regel Leistungen zur Grundsicherung oder Renten sowie rehabilitative Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Vor Gericht ging es nun um den Fall eines Mannes, der diese ...