Account/Login

Spielvereinigung Bamlach/Rheinweiler: Berufung zurückgewiesen

BZ-Redaktion

Von

Di, 23. Juni 2009

Bad Bellingen

Hickhack um die Auslegung von Spiel- und Rechtsordnung des Südbadischen Fußballverbandes: Spielvereinigung Bamlach/Rheinweiler erwägt rechtliche Schritte

Lieber Gott, bitte hilf uns und lass’ die Sache gut ausgehen.   | Foto: Privat
Lieber Gott, bitte hilf uns und lass’ die Sache gut ausgehen. Foto: Privat

BAD BELLINGEN/SCHLIENGEN (bm/ hg). Die Berufung der Spielvereinigung (Spvgg) Bamlach/Rheinweiler gegen das Urteil eines Strafsachenbearbeiters des Südbadischen Fußballverbandes (SBFV) wurde als "unbegründet" zurückgewiesen. Am Freitagnachmittag erhielten die Fußballer per Fax eine entsprechende Mitteilung des Vorsitzenden Richters des Verbandsgerichts zugeleitet, wie erst nach Redaktionsschluss bekannt wurde. Heute Abend wollen die Vorstandsmitglieder der Spielvereinigung darüber beraten, ob sie gegen diese Entscheidung zivilrechtlich vorgehen, erklärte Sprecher Armin Held gestern auf Anfrage.

Was war geschehen? Bei einer Begegnung der Spielvereinigung am 7. Juni mit dem FC Steinenstadt waren, wie berichtet, zwei Spieler eingesetzt worden, deren Spielerpässe sich nicht in der Passmappe befanden. Mit dem Schiedsrichter wurde vereinbart, dass diese Pässe nachgereicht werden, was jedoch aufgrund eines Versehens nicht geschah. Das hatte zur Folge, dass die Begegnung gemäß Statuten von der spielleitenden Behörde des Fußballbezirks Hochrhein mit 3:0-Toren und ...

Artikel verlinken

Wenn Sie auf diesen Artikel von badische-zeitung.de verlinken möchten, können Sie einfach und kostenlos folgenden HTML-Code in Ihre Internetseite einbinden:

© 2024 Badische Zeitung. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.
Bitte beachten Sie auch folgende Nutzungshinweise, die Datenschutzerklärung und das Impressum.

Bereits Abonnent/in? Anmelden

Jetzt diesen Artikel lesen!

  • Alle Artikel auf badische-zeitung.de
  • News-App BZ-Smart
  • Redaktioneller Newsletter
  • Kommentarfunktion
Jetzt weiterlesen

nach 3 Monaten jederzeit kündbar


Weitere Artikel