Bewerbung
Darf der Arbeitgeber die Probezeit verlängern?
dpa
Do, 08. Oktober 2020, 12:24 Uhr
Beruf & Karriere
Die ersten Monate im Job gelten meist als sogenannte Probezeit mit kurzer Kündigungsfrist für beide Seiten. Kann dieser Zeitraum auch verlängert wer den? Und wie sieht es mit be fristeten Verträgen aus?
Der Fachanwalt nennt ein Beispiel: Im Arbeitsvertrag eines Unternehmens ist eine Probezeit von drei Monaten geregelt. Eine neue Mitarbeiterin fehlt in dieser Zeit einen Monat lang wegen Krankheit. Deshalb kann sich der Arbeitgeber kein vollständiges Bild machen und verlängert in Absprache mit ihr die Probezeit um längstens drei weitere Monate.
Aber auch über den regulären Zeitraum einer Probezeit von sechs Monaten hinaus ist in Einzelfällen eine Verlängerung möglich. Meyer empfiehlt Arbeitnehmern, ein solches Angebot des Arbeitgebers in der Regel anzunehmen.
Auch diesen Fall illustriert er anhand eines Beispiels: So könne es sein, dass ein Arbeitgeber am Ende des sechsten Monats noch nicht genau weiß, ob ein neuer Mitarbeiter ins Team passt und kurz vor Ablauf der Probezeit eine Verlängerung erfragt. "Der Arbeitnehmer sollte sich auf jeden Fall darauf einlassen", so Meyer. Denn ab dem siebten Monat des Arbeitsverhältnisses greift der gesetzliche Kündigungsschutz. Das heißt, die Kündigungsfrist ist dann unabhängig von der Probezeit länger, und der Arbeitnehmer hat das Recht, eine ab dem siebten Monat erfolgte Kündigung inhaltlich überprüfen zu lassen.
In den ersten sechs Monaten eines Arbeitsverhältnisses und bei Vereinbarung einer Probezeit hat der Arbeitgeber das Recht, dem Arbeitnehmer mit einer Frist von 14 Tagen zu kündigen. Das regelt Paragraf 622 im Bürgerlichen Gesetzbuch. "Und entscheidend ist dabei der Zugangszeitpunkt der Kündigung", so Meyer. Eine Kündigungserklärung ist somit auch am letzten Tag der Probezeit noch möglich. Wer einen befristeten Arbeitsvertrag angeboten bekommt, sollte diesen als Chance und als Brücke sehen. Das gelte insbesondere für Berufsanfänger, erklärt Kerstin Plack, Referentin für Arbeits- und Tarifrecht bei der Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeberverbände (BDA) in einem Beitrag des Portals abi.de.
Zwar kann eine Befristung immer auch Stressfaktor sein, sie baue aber "Brücken in den Arbeitsmarkt", so Plack. Das gelte insbesondere für Bewerber, die kaum qualifiziert sind oder noch wenig Berufserfahrung haben. Sie haben dann die Möglichkeit, beim Arbeitgeber ihr Können unter Beweis zu stellen und gleichzeitig Erfahrung zu gewinnen. Im besten Fall ergibt sich eine Option auf Weiterbeschäftigung.
Allgemein gilt: Bei Neueinstellungen brauchen Arbeitgeber keinen Grund für eine Befristung. Eine solche sachgrundlose Befristung darf aber höchstens für die Dauer von zwei Jahren eingegangen werden, erklärt die Expertin. Das Arbeitsverhältnis könne bis zu dieser Höchstdauer bis zu dreimal verlängert werden.
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