"Fällt unter EU-Wettbewerbsrecht"

In der Mittwochsausgabe hat die BZ Ortenauer Hoteliers zu ihrer Haltung zum Buchungsportal Booking.com befragt. Der Konzern reagiert mit einer inhaltlichen Ergänzung.  

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Hoteliers und Booking.com streiten sich über die Bestpreisklausel.  | Foto: Lino Mirgeler (dpa)
Hoteliers und Booking.com streiten sich über die Bestpreisklausel. Foto: Lino Mirgeler (dpa)
Nach Auffassung des Konzerns sind die von einigen Hotelverbänden im Zusammenhang mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom September 2024 getätigten Aussagen falsch und irreführend. "Das von HOTREC und anderen Hotelverbänden zur Begründung einer möglichen Sammelklage herangezogene Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) kam nicht zu dem Schluss, dass die Preisparitätsklauseln von Booking.com wettbewerbswidrig waren", so der Konzern in seiner Stellungnahme. Tatsächlich sei der EuGH gar nicht gebeten worden zu beurteilen, ob die Klauseln des Konzerns wettbewerbswidrige Auswirkungen oder überhaupt Auswirkungen auf den Wettbewerb hätten. Das Gericht habe lediglich festgestellt, dass derartige Klauseln in den Anwendungsbereich des EU-Wettbewerbsrechts fallen und ihre Auswirkungen von Einzelfall zu Einzelfall zu bewerten sind. Dieses Urteil ebne nach Auffassung von Booking.com also nicht den Weg für Schadenersatzansprüche. Booking.com werde, falls dies erforderlich, weiterhin seine Position darlegen, dass Paritätsklauseln keine wettbewerbswidrige Wirkung hätten.
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