Landesarbeitsgericht

Gericht: Wahl von Arbeitnehmern in SAP-Aufsichtsrat rechtens

Arbeitnehmer hatten unter anderem formale Verstöße bei der Wahl bei Europas größtem Softwarehersteller gesehen. Doch das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg wies die Beschwerde zurück.  

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Mehrere Arbeitnehmer sowie eine Gewerk...Aufsichtsrat angefochten. (Archivbild)  | Foto: Uwe Anspach/dpa
Mehrere Arbeitnehmer sowie eine Gewerkschaft haben die Wahl von zwei Arbeitnehmervertretern in den SAP-Aufsichtsrat angefochten. (Archivbild) Foto: Uwe Anspach/dpa

Quelle: Deutsche Presse-Agentur (dpa).
Die BZ-Redaktion hat diese Meldung nicht redaktionell bearbeitet.

Mannheim (dpa/lsw) - Mehrere Arbeitnehmer sind mit einer Anfechtung der Wahl zum Aufsichtsrat von Europas größtem Softwarehersteller SAP vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg gescheitert. Die Kammer in Mannheim wies die Beschwerde von drei Arbeitnehmern gegen die Wahl von vier Arbeitnehmervertretern und vier Ersatzkandidaten aus dem März 2024 zurück. Die Wahl sei wirksam, teilte eine Sprecherin des Gerichts mit. 

Die Arbeitnehmer hatten in ihrer Beschwerde unter anderem formale Verstöße bei der Wahl gerügt - und waren bereits vor dem Arbeitsgericht Mannheim gescheitert. Die Begründung für die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts wird laut der Sprecherin erst zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

SAP-Aufsichtsrat besteht aus 18 Mitgliedern

SAP wollte sich zunächst nicht zu dem Verfahren äußern. Dem SAP-Aufsichtsrat gehören insgesamt 18 Mitglieder an - neun Vertreter der Arbeitgeberseite und neun der Arbeitnehmerseite. 

Die Antragsteller hatten unter anderem kritisiert, dass Wahlumschläge durch ein Mitglied des Betriebsrats und durch dessen Vorsitzenden entgegengenommen worden seien. Das Arbeitsgericht Mannheim hatte hierzu bereits in erster Instanz entschieden, dass nach der Rechtsprechung die Übermittlung mittels Boten grundsätzlich zulässig sei. 

Zudem hatte demnach eine Wahlbewerberin ihre dienstliche E-Mail-Signatur und das Firmenlogo einschließlich ihrer Berufsbezeichnung für Wahlwerbung verwendet. Hierzu hatte das Arbeitsgericht Mannheim bereits entschieden, dass dadurch nicht gegen das Neutralitätsgebot verstoßen worden sei.

Das Gericht beschäftigte sich nicht mit der Frage, was es bedeuten würde, sollte die Wahl der Arbeitnehmervertreter für nichtig erklärt werden.

© dpa‍-infocom, dpa:251030‍-930‍-231020/1

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