Eigentümer in der Neubergstraße könnten enteignet werden, wenn sie ihre Grundstücke für den Ausbau der Straße nicht abgeben. Ob in diesem Verfahren aber wirklich die Interessen des Gemeinwohls mit denen der zu Enteignenden in einem ausgewogenen Verhältnis sind, ist fraglich.
Es scheint noch wie ein Kräftemessen zweier ungleicher Kontrahenten. Auf der einen ...